39
Unerheblich ist auch, dass der Kläger die beiden Sticker vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst versandt hat.
Das Polizeipräsidium ist gleichwohl rechtsfehlerfrei zu der Annahme der charakterlichen Nichteignung des Klägers
gelangt. Ob diese Bewertung an ein Verhalten des Betroffenen vor oder nach Eintritt in den Polizeivollzugsdienst
anknüpft, ist unerheblich. Zudem muss einem 17-jährigen Schüler, der die die allgemeine Hochschulreife anstrebt, die
Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens regelmäßig bewusst sein. Verschließt er sich der Achtung der Würde des
Menschen, in dem er sich für die Exekution einer ganzen Bevölkerungsgruppe ausspricht, zeigt er eine tiefgreifende
Charakterschwäche. Diese Charakterschwäche bestand auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Bescheides. Selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger über sein damaliges
Verhalten kaum nähere Angaben gemacht. Es war nicht ansatzweise erkennbar, dass er hierüber reflektiert hat. Er
schwieg sich vielmehr weitgehend aus. Auf Nachfragen des Einzelrichters antwortete er nur einsilbig. Schließlich
verwies der Kläger - wiederum ohne nähere Angaben - lediglich pauschal darauf, sich im Rahmen einer Hausarbeit mit
dem Thema "racial profiling" auseinandergesetzt zu haben. Zu welchem Erkenntnisgewinn er hierbei gelangt sein will,
gab er nicht preis. Auch führte er nicht weiter aus, wie er sein damaliges Fehlverhalten heute betrachtet. Irritierend war,
dass er insoweit lediglich pauschal angegeben hat, dass das nicht "schön" war. Dies wird dem Gewicht seiner
fremdenfeindlichen und antisemitischen Äußerungen nicht ansatzweise gerecht. Der Kläger schien im Termin zur
mündlichen Verhandlung auch nicht besonders bemüht, den Kontext darzustellen, in dem er damals die in Rede
stehenden Sticker verschickt hat. Er blieb auch diesbezüglich durchweg einsilbig. Es war nach alledem für den
Einzelrichter nicht feststellbar, dass der Kläger charakterlich geläutert ist, sich ernsthaft mit seinem früheren
Fehlverhalten auseinandergesetzt hat und sich hiervon distanziert. Hinzu kommt, dass der Kläger die rassistischen,
antisemitischen und fremdenfeindlichen Inhalte auch noch in einer WhatsApp-Chatgruppe hochgeladen hat, die den
Namen "NNN" trug. Damit hat sich der Kläger auch noch im Zusammenhang mit der Ausübung staatlicher
Hoheitsbefugnisse ("Polizeizentrale") unter anderem für die Exekution von Ausländern ausgesprochen. Wenn dies aus
Sicht des Polizeipräsidiums nicht hinnehmbar ist, ist hiergegen nichts zu erinnern.
40
Die Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Sie erweist sich insbesondere nicht deshalb
als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Kläger die
Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Zwar bestimmt § 23 Abs. 4
Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den
Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der
Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn
abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses
ermöglicht.
41
Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 6 B 656/16 -, juris, Rn. 4 ff. m w. N..
42
§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung des Klägers vor Ende des Vorbereitungsdienstes
nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes,
nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch
bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit
sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind.
43
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 3. September 2009 -6 A
3083/06 -, juris, Rn. 117.
44
Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1
GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche
Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt.
45
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 22.
46
Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entscheidung des Polizeipräsidiums, den Kläger bereits vor Ende des
Vorbereitungsdienstes zu entlassen, nicht zu beanstanden. Das Polizeipräsidium hegt - wie dargelegt berechtigterweise erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die seiner Übernahme in ein
Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die
Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies
eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung.
47
Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris, Rn. 54.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.