VG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2023 - 2 K 2957/23
Fundstelle
openJur 2023, 7936
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
1
Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte
Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der am 00. 00 0000 geborene Kläger ist seit dem Jahre 0000 Polizeivollzugsbeamter des beklagten Landes. Er versah
seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium X.
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Im Rahmen eines gegen Herrn XY geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Y (0 Js 0000/00) wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern wertete die Strafverfolgungsbehörde das Handy dieses Beschuldigten aus. Bei
einem unter dem Namen "NNN" geführten Chat wurden zwei Bilder aufgefunden, die den Verdacht des Verwendens von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen seitens des Klägers begründeten. Beide Bilder lud der Kläger am 26.
März 2019 hoch; die WhatsApp-Gruppe wies 15 Mitglieder auf. Bei einem der Posts handelte es sich um ein Bild, auf
dem ein gelbes Ortseingangsschild mit der Aufschrift "Juden werden hier nicht bedient." abgebildet ist. Auf dem anderen
Bild war ein Maschinengewehr abgebildet, versehen mit der Aufschrift "Rennt der Negger frei herum, schalt auf
Automatik um".
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In einem mit dem Kläger hierüber am 2. Dezember 2022 geführten Personalgespräch machte er geltend, er sei zum
Zeitpunkt der Versendung der Posts noch minderjährig gewesen; seine Ernennung zum Kommissaranwärter sei erst
zwei Jahre später erfolgt.
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Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 verbot ihm das Polizeipräsidium X ab sofort und bis zum Zugang einer weiteren
Verfügung aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes und ordnete ferner die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte das
Polizeipräsidium aus, dass der Kläger zu Beginn seiner Ausbildung darüber belehrt worden sei, dass sich
Polizeivollzugsbeamte jederzeit so zu verhalten hätten, dass hierdurch weder eine Ansehensschädigung der Polizei in
der Öffentlichkeit eintrete, noch die ordnungsgemäße Dienstausübung beeinträchtigt werde. Zwar habe sich der Kläger
zum Zeitpunkt der Versendung der Bilder noch nicht im Polizeivollzugsdienst befunden, gleichwohl werde von
Polizeivollzugsbeamten eine charakterliche Grundeinstellung sowie eine Charakterstärke erwartet, die sich jederzeit mit
den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere der Menschenwürde und dem
Gleichheitsgrundsatz lückenlos und ohne jeden Zweifel decke. Diese Grundeinstellung beginne nicht erst mit dem
Eintritt in den Polizeivollzugsdienst. Die Öffentlichkeit erwarte zu Recht gerade von Polizeivollzugsbeamten auch im
privaten Bereich ein jederzeit vorbildliches Verhalten. Den Kläger weiter an der Ausbildung teilnehmen zu lassen wäre
ein falsches Signal gegenüber seinen Mitstudierenden und somit den Ausbildungszielen der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen abträglich. Daher werde er ab sofort vom Dienst freigestellt. Wegen der weiteren Begründung wird
auf den Bescheid vom 19. Januar 2023 Bezug genommen. Mit Schreiben vom selben Tag hörte das Polizeipräsidium X
den Kläger zur beabsichtigten Entlassung an.
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In dem gegenüber dem Kläger von der Staatsanwaltschaft Y unter dem Aktenzeichen 00 Js 0000/00 geführten
Strafverfahren nahm er mit Schriftsatz seiner dortigen Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2023 Stellung und
führte im Kern aus, der Sticker mit dem abgebildeten Ortseingangsschild sei bei Wikipedia hinterlegt und zeige ein
Schild, das im jüdischen Museum in Berlin ausgestellt sei. Diesen WhatsApp-Sticker habe der Kläger empfangen und
kritiklos auf einen anderen geschmacklosen Fotobeitrag eines Kollegen geschickt. Er habe weder den Holocaust
leugnen und/oder verharmlosen oder sich politisch äußern wollen; er habe vielmehr überhaupt nicht über den
Sachverhalt reflektiert, was er heute außerordentlich bedauere. Der Chat, der innerhalb einer Freundesgruppe verlaufen
sei, sei nicht von intellektueller Auseinandersetzung geprägt gewesen. Im Gegenteil hätten sich die jungen Männer mit
Flachheiten überboten. Auch über den anderen Sticker habe er erst jetzt reflektiert und sei sich nunmehr darüber im
Klaren, dass es sich um einen Spruch handele, "den die Nazis in einem anderen Zusammenhang auch verwandten".
Unter dem 6. März 2023 bat das Polizeipräsidium X den Personalrat um dessen Mitwirkung nach § 74 Abs. 3 LPVG.