ro. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache findet eine weitere Reduzierung
des Streitwerts im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statt
(§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. auch Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68
Abs. 1 Satz 5 GKG).
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