erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.
7
a) Gemessen daran führen die mit der Beschwerde dargelegten Gründe zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im tenorierten Umfang.
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aa) Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausführt, hat die Antragsgegnerin
die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
hinreichend begründet.
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bb) Die durch Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 14 Abs. 1 Hessische Verfassung
– HV – grundrechtlich gewährte Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit, mit anderen
Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für
eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen
Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von
Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Verge-
wisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch
die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen
Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Nach Art. 8 Abs. 2
GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der
grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter
Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss
vom 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris Rn. 14).
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Nach § 14 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem
Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren
Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung
unmittelbar gefährdet ist.
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Die Vorschrift unterliegt im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 und 2 Hessische Verfassung
(HV) gewährte Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. nur Gerster, Ut omnes unum sint? Das neue hessische Versammlungsrecht, GSZ 2023, 168-173).
Der Senat hält demgegenüber § 14 Abs. 1 und 2 HVersFG nicht für verfassungswidrig, da
es dem Gesetzgeber freisteht, verfassungsimmanente Schranken auszugestalten und somit die Versammlungsfreiheit und die übrigen in der Verfassung geschützten Rechtsgüter in Ausgleich zu bringen. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass – zumal im Eilverfahren – für eine Vorlage an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen gem. Art. 100 Abs. 1
Satz 1 GG, Art. 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HV (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2023
– 2 B 1423/23, juris Rn. 17).
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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit
der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen sein wird, wenn eine strafbare
Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 13.02.2002 – 3 EO
123/02 –, juris Rn. 35). Die öffentliche Ordnung ist die Summe der ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den sozialen und ethischen Anschauungen und
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