zug abschließende Entscheidung), während Absatz 2 diese Übermittlungspflicht
bei fahrlässig begangenen Straftaten weiter einschränkt und Absatz 3 sie auf
(noch nicht von Absatz 1 oder 2 erfasste) Verfahrenseinstellungen erweitert.
Hiernach erfasst § 49 Abs. 4 BeamtStG nach seinem klaren Wortlaut alle "sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden", ohne dass dies
näher eingeschränkt wird, mithin auch solche Erkenntnisse, die keinen unmittelbaren Bezug zu der verfolgten Straftat haben (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl.
2018, § 49 Rn. 19). Sie hat damit die Funktion einer Auffangnorm mit generalklauselartig formulierten Voraussetzungen, nämlich dass die Kenntnis der
übermittelten Tatsachen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für
dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und keine
für die übermittelnde Stelle erkennbaren schutzwürdigen Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Der Anwendungsbereich
von Absatz 4 ist damit deutlich weiter als in den Absätzen 1 und 3 (so zutreffend
Lemhöfer, a.a.O. § 115 BBG Rn. 8; B. Hoffmann, a.a.O. § 49 BeamtStG Rn. 27,
jeweils m.w.N.). Diese Systematik übersieht die - soweit ersichtlich einzige - die
Ansicht der Beschwerde teilende Literaturstimme (Burkholz, in: von Roetteken/
Rothländer, Hessisches Beamtenrecht, § 49 BeamtStG, Stand Januar 2011,
Rn. 31, in der unzutreffenden Annahme, dass nach Abs. 4 "letztlich doch das
Gleiche wie nach Abs. 1" gelte <ebenda R. 32>).
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3. Soweit der Beschwerde mit ihrem Hinweis (Beschwerdebegründung S. 5 unten), dass "zwischen den Verfahrensfehlern und der Entscheidung des Gerichts
eine Kausalität" bestehe und die "Beruhensfrage" zu bejahen sei, ist damit auch
kein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan. Abgesehen davon, dass bereits unklar bleibt, ob die Beschwerde mit den behaupteten "Verfahrensfehlern" solche des behördlichen oder solche des gerichtlichen Disziplinarverfahrens meint, wird jedenfalls nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
gebotenen Weise dargelegt, gegen welche das gerichtliche Verfahren betreffende
Vorschrift das Berufungsgericht verstoßen hätte.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 HDG i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf
es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem
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