verständiger Würdigung den Text dahin verstehen, es stehe fest, dass es sich beim Kläger um
eine Gruppierung im Umfeld der NPD handle, die mit der Herausgabe der Zeitschri^ deren
verfassungsfeindliche Ziele in relevanter Weise befördern will. Die Darstellung geht damit,
weil die darin enthaltene Wertung von den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht
getragen wird, über das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche hinaus und stellt sich als nicht
(mehr) verhältnismäßig dar. 492. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des
zurückgenommenen Teils des Klageantrags auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs.
1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 503. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.
4 VwGO zuzulassen, da die rechtliche Bewertung der Kammer hinsichtlich der Zulässigkeit
einer VerdachtsberichterstaJung von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1320 – abweicht und auf dieser Abweichung auch beruht.