plausibel erscheint. 42Der Auffassung, dass Art. 15 Satz 1 BayVSG eine Auslegung in diesem
Sinne ermöglicht, vermag die Kammer aber nicht zu folgen. Dem Wortlaut der BesZmmung,
der sich nicht ausdrücklich zum „Wie“ der BerichterstaJung in Bezug auf Wertungen verhält,
lässt sich hierfür nichts entnehmen. Die Gesetzesformulierung legt bei systemaZscher
Auslegung im Übrigen eher die gegenteilige Auslegung nahe, denn wenn über tatsächliche
Anhaltspunkte zu berichten ist, drängt sich die Annahme auf, dass die wertenden Aussagen
in der BerichterstaJung mit der Erkenntnislage konform gehen müssen bzw., wenn
in Verdachtsfällen weitergehende Wertungen zulässig sein sollen, dies in der
gesetzlichen Regelung ausdrücklich häJe zum Ausdruck gebracht werden müssen. Auch der
Begründung zum Änderungsgesetz vom 8. Juli 2008 lassen sich keine Anhaltspunkte für diese
Auslegung entnehmen. Wie bereits ausgeführt, sollte mit dieser lediglich klargestellt werden,
dass eine BerichterstaJung auch schon im Vorfeld erwiesener Bestrebungen zulässig
ist. 43Gegen eine solche Auslegung spricht aber vor allem, dass diese mit den Vorgaben
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die Kammer hält,
was diese Frage angeht, die Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – ungeachtet des Umstands, dass in § 3 Abs. 1 VSG
NRW vom „Verdacht solcher Bestrebungen“ gesprochen wird – auf die bayerische Rechtslage
für uneingeschränkt übertragbar (wovon wohl auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
in seiner früheren Rechtsprechung ausgegangen ist, vgl. B.v. 23.9.2010 – 10 CE 10.1830
– juris Rn. 24; siehe hierzu auch die Begründung zum Änderungsgesetz vom 8. Juli 2008 – LT
Drs. 15/10313 S. 27 linke Spalte –, in der gleichfalls auf den Beschluss vom 24.5.2005 Bezug
genommen wird, und zwar auf eine Passage – Rn. 89 –, die sich auf die Anforderungen
hinsichtlich der BerichterstaJung in Verdachtsfällen bezieht). 44Hinzuweisen ist in diesen
Zusammenhang zunächst darauf, dass das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die
Erwähnung des „Verdachts solcher Bestrebungen“ im VSG NRW ein Normverständnis des
Inhalts zugrunde gelegt hat (Rn. 67 f.), wonach damit die Zulässigkeit einer BerichterstaJung
erweitert wurde und hierfür bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ausreichen
soll, wenn diese hinreichend gewichZg sind, um einen Verdacht zu begründen. Die
Rechtslage in Nordrhein-Westalen, auf die sich die Prüfung des Gerichts bezog, ist folglich
mit jener in Bayern vergleichbar, denn sowohl nach dem VSG NRW wie auch nach dem
BayVSG ist eine BerichterstaJung bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte zulässig,
wenn diese hinreichend gewichZg sind. Mit der Formulierung „Verdacht solcher