Bestrebungen“ im VSG NRW wird ebenso wenig wie mit den Begriffen „VerdachtsberichterstaJung“ oder „Verdachtsfall“ eine eigene Kategorie von Beobachtungsbzw. Berichtsobjekten, die keine Entsprechung in Art. 15 BayVSG finde, angesprochen, sondern schlicht zum Ausdruck gebracht, dass aus dem Bereich der Gruppierungen, über die zulässigerweise berichtet werden darf – bei denen tatsächliche Anhaltspunkte mehr als einen sog. bloßen Verdacht begründen bis hin zu Fällen erwiesener Verfassungsfeindlichkeit – jene gemeint sind, bei denen nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. 45Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nach Auffassung der Kammer mit hinreichender Deutlichkeit weiter entnehmen, dass das Gericht damit seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit wertender Äußerungen durch staatliche Organe (vgl. etwa BVerfG, B.v. 29.10.1975 – 2 BvE 1/75 – juris), soweit es um die Darstellung in Verfassungsschutzberichten geht, wegen des SankZonscharakters einer Aufnahme in den Bericht (vgl. Rn. 54) modifiziert hat und diesbezüglich nunmehr die Beachtung der Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in den Vordergrund stellt, wobei die hier interessierenden Ausführungen (insbes. Rn. 65 – 68 und Rn. 77 – 79) ersichtlich nicht auf Besonderheiten des Falles abstellen, sondern es sich insoweit um grundsätzliche Aussagen zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der BerichterstaJung in Verdachtsfällen handelt (vgl. zum Ganzen auch ausführlich Murswiek in InformaZonsfreiheit und InformaZonsrecht, Jahrbuch 2009, S. 57 ff.). 46Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt danach als wesentliche Anforderung an die BerichterstaJung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen aber nicht feststeht, dass die Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche beschränkt wird, was bedeutet, dass in solchen Fällen die BerichterstaJung nicht den Eindruck erwecken darf, dass die Gruppierung Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayVSG verfolgt. Vielmehr ist in geeigneter Weise zwischen solchen OrganisaZonen zu unterscheiden, bei denen nur ein Verdacht besteht und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind (Rn. 78). 471.4.3 Diesen Anforderungen genügt die BerichterstaJung über den Kläger nicht. 48Zwar wird in dem Bericht nicht ausdrücklich behauptet, der Kläger verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen. Eine solche Wertung drängt sich aber gleichwohl angesichts der mehrfachen Verwendung des AdjekZvs „rechtsextremisZsch“ und des Hinweises auf AkZvitäten von Vorstandsmitgliedern für die NPD auf. Ein objekZver, unbefangener Leser muss bei

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