Bestrebungen“ im VSG NRW wird ebenso wenig wie mit den Begriffen
„VerdachtsberichterstaJung“ oder „Verdachtsfall“ eine eigene Kategorie von Beobachtungsbzw. Berichtsobjekten, die keine Entsprechung in Art. 15 BayVSG finde, angesprochen,
sondern schlicht zum Ausdruck gebracht, dass aus dem Bereich der Gruppierungen, über die
zulässigerweise berichtet werden darf – bei denen tatsächliche Anhaltspunkte mehr als
einen sog. bloßen Verdacht begründen bis hin zu Fällen erwiesener Verfassungsfeindlichkeit
– jene gemeint sind, bei denen nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass
sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. 45Der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts lässt sich nach Auffassung der Kammer mit hinreichender
Deutlichkeit weiter entnehmen, dass das Gericht damit seine Rechtsprechung zur
Zulässigkeit wertender Äußerungen durch staatliche Organe (vgl. etwa BVerfG, B.v.
29.10.1975 – 2 BvE 1/75 – juris), soweit es um die Darstellung in Verfassungsschutzberichten
geht, wegen des SankZonscharakters einer Aufnahme in den Bericht (vgl. Rn. 54) modifiziert
hat und diesbezüglich nunmehr die Beachtung der Vorgaben des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in den Vordergrund stellt, wobei die hier interessierenden
Ausführungen (insbes. Rn. 65 – 68 und Rn. 77 – 79) ersichtlich nicht auf Besonderheiten des
Falles abstellen, sondern es sich insoweit um grundsätzliche Aussagen zur Anwendung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der BerichterstaJung in Verdachtsfällen handelt (vgl.
zum Ganzen auch ausführlich Murswiek in InformaZonsfreiheit und InformaZonsrecht,
Jahrbuch 2009, S. 57 ff.). 46Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt danach als
wesentliche Anforderung an die BerichterstaJung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen, das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen aber nicht feststeht, dass die
Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche beschränkt wird, was bedeutet,
dass in solchen Fällen die BerichterstaJung nicht den Eindruck erwecken darf, dass die
Gruppierung Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayVSG verfolgt. Vielmehr ist in
geeigneter Weise zwischen solchen OrganisaZonen zu unterscheiden, bei denen nur ein
Verdacht besteht und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind (Rn. 78). 471.4.3
Diesen Anforderungen genügt die BerichterstaJung über den Kläger nicht. 48Zwar wird in
dem Bericht nicht ausdrücklich behauptet, der Kläger verfolge verfassungsfeindliche
Bestrebungen. Eine solche Wertung drängt sich aber gleichwohl angesichts der mehrfachen
Verwendung des AdjekZvs „rechtsextremisZsch“ und des Hinweises auf AkZvitäten von
Vorstandsmitgliedern für die NPD auf. Ein objekZver, unbefangener Leser muss bei