Unterscheidung von Beobachtungsobjekten danach, ob die Bestrebungen erwiesen sind oder
diesbezüglich lediglich tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Verdachtsfälle), ist ersichtlich
auch der Gesetzgeber bei der Änderung des Art. 15 BayVSG (Einfügen der Worte
„tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Satz 1) mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen
Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des
Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 357) ausgegangen,
wird in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/10313 S. 26/27) doch ausgeführt, mit der
Regelung solle klargestellt werden, dass eine BerichterstaJung nicht erst bei sicherem
Vorliegen von Bestrebungen, sondern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte
zulässig sei. 39Die Feststellung in der Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bayerische Verfassungsschutzgesetz keine sog.
VerdachtsberichterstaJung kenne, ist für die Kammer vor diesem Hintergrund nicht
nachvollziehbar. 40Ein Dissens in Sache besteht insoweit allerdings nicht, soweit bezüglich
der Anforderungen an das „Ob“ einer BerichterstaJung darauf abgestellt wird,
dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vorliegen müssen. Hiervon
geht auch die Kammer aus, nach deren Verständnis es sich dabei freilich um
eine VerdachtsberichterstaJung handelt, wenn die Feststellungen zum Tatsächlichen hinter
dem Beweismaß für einen Vollbeweis zurückbleiben. 41Unterschiedliche Auffassungen
bestehen aber hinsichtlich des „Wie“ der BerichterstaJung, insbesondere im Hinblick auf die
mit der Darstellung im Bericht verbundenen Wertungen, wenn das Vorliegen von
Bestrebungen nicht erwiesen ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine
BerichterstaJung rechterZgen. Die Kammer versteht dabei die Ausführungen im Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (dort insbesondere Rn. 97) –
worauf hier zur Klarstellung nochmals hingewiesen sei – dahin, dass, weil zwischen
Verdachtsfällen und Fällen erwiesener verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht
unterschieden werden müsse, damit auch in Verdachtsfällen, wenn also die
verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts
nicht erwiesen sind, aber doch hinreichend gewichZge tatsächliche Anhaltspunkte hierfür
vorliegen, eine BerichterstaJung zulässig sein soll, die, weil die Wertungen in der
BerichterstaJung ohne Hinweis auf die Erkenntnislage erfolgen dürfen, geeignet sein kann,
beim Leser den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Bestrebungen seien erwiesen,
dies jedenfalls dann, wenn die Wertung auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen