- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Völkerrechtswidrigkeit und ihre sich daraus ergebenden Folgen für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit hatte der Senat nicht zu entscheiden. Es lag auf der Hand, daß in dem in dem Urteil vom 22. April 1959 entschiedenen Fall der Verfolgte den Schutz des Deutschen Reiches gegenüber einer Freiheitsentziehung durch sowjetrussische Behörden nach völkerrechtlichen Grundsätzen weder genoß noch auch nur in Anspruch nehmen konnte. Denn er hat die deutsche Staatsangehörigkeit niemals erlangt. Eine ganz andere Frage war aber, ob er nicht aus entschädigungsrechtlichen Grundsätzen so zu behandeln war, als ob er die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hätte, wenn er diese nur aus Verfolgungsgründen (§1 BEG) nicht erworben hat. Diese Frage hat der Senat bejaht, ohne daß erörtert zu werden brauchte, welche Folgen sich daraus ergaben, daß die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an polnische Staatsangehörige während des Krieges völkerrechtswidrig war. Diese Überlegung war umsomehr angebracht, als aus der Völkerrechtswidrigkeit dieser Verleihung noch keineswegs ihre staatsrechtliche Ungültigkeit folgte und der deutsche Gesetzgeber diese Verleihung der Staatsangehörigkeit an polnische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit durch das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I 65) als gültig anerkannt hat. Aus dieser Entscheidung vermag daher für den von Wengler a.a.O. vertretenen Standpunkt nichts hergeleitet zu werden, sie beruht lediglich auf entschädigungsrechtlichen Erwägungen. Auch der Kläger kann im vorliegenden Fall nicht geltend machen, wie die Revision annimmt, daß er wie ein Volksdeutscher zu behandeln sei. Zur Zeit, als die einschlägigen Vorschriften erlassen wurden - hier kommt als erste Maßnahme der Erlaß über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl I 2042) in Frage -, hatte der Kläger bereits auf russisches Gebiet übertreten müssen. Dies war nach seiner Darstellung bereits im September 1939 geschehen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei beim Anschluß der Republik Österreich an das Deutsche Reich deutscher Staatsangehöriger geworden, wenn er nicht Jude gewesen wäre. Die Revision übersieht hier, daß der Kläger nicht heimatberechtigt in der Republik Österreich war, sondern von aus Ta. zugewanderten Eltern abstammte. Diese Stadt gehörte nach der politischen Neuordnung in Osteuropa nach dem ersten Weltkrieg nicht zu der Republik Österreich, sondern zu Polen. Seine Staatsangehörigkeit wäre durch den sogenannten Anschluß Österreichs im Jahre 1938 nicht geändert worden, auch wenn er nicht Jude gewesen wäre. Dies ergibt sich aus der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl I 790). Die Revision ist daher im Ergebnis unbegründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §97 ZPO in Verbindung mit §225 Abs. 1 BEG. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 13.4.1960 – IV ZR 279/59, BeckRS 1960, 31382464 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382464 5 von 5 3/19/2022

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