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Vorgänge im Auge, die sich außerhalb des Gebietes des zum Schutz berechtigten oder
verpflichteten Staates abspielen, nämlich Eingriffe in die Freiheit durch ausländische Staaten. Dabei
handelt es sich um Maßnahmen, die vornehmlich im Gebiete des fremden Staates vollzogen
werden; nur sie kann der Gesetzgeber im Auge gehabt haben. An den Fall, daß ein fremder Staat
sich einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung im Gebiete eines anderen Staates gegenüber
Personen schuldig macht, die dem Schutz dieses anderen Staates als Staatsangehörige oder aus
anderem Grunde unterstehen, hat das Gesetz nicht gedacht. Denn ein solcher Fall ist nur schwer
denkbar und könnte nur unter außergewöhnlichen Umständen vorkommen. Diese entfernte
Möglichkeit ist bei der Auslegung des §43 a.a.O. deshalb ganz auszuschalten. Gedacht kann nur
daran sein, was für das Entschädigungsgesetz am wichtigsten war, daß rassische Verfolgte, obwohl
sie als deutsche Staatsangehörige unter dem Schutz des Deutschen Reiches standen, nicht in dem
Maße den Schutz des Reichs genossen, wie er anderen nicht verfolgten Personen zuteil wurde.
Dieser Schutz ist rassisch und politisch Verfolgten sehr oft versagt worden, und nur diese Fälle
liegen der Regelung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG zugrunde.
Dieser Schutz gegenüber ausländischen Staaten hat eine ganz andere Rechtsgrundlage als die
Gebietshoheit des "Schutzstaates"; er beruht nicht auf der Gewalt, die der Staat in seinem eigenen
Gebiete oder in dem Gebiete eines von ihm besetzten feindlichen Staates ausübt, sondern ist der
Ausfluß des zwischen dem Staat und dem Schutzbefohlenen bestehenden Bandes, das auf der
Staatsangehörigkeit beruht und das auch dann besteht, wenn die eigenen Staatsangehörigen im
Ausland leben und der Gewalt des Staates ihres Aufenthalts oder ihres Wohnsitzes unterliegen.
Dieser Schutz kann Staatsangehörigen zukommen, die im Gebiete ihres Heimatstaates sich
aufhalten, aber Vermögen oder sonstige Rechtsgüter haben, die dem Zugriff fremder Staaten in
deren Gebiet unterworfen sind. Auch darüber besteht in der Völkerrechtslehre eigentlich kein Streit
(vgl. Verdroß a.a.O. S. 326; Rotholz in Archiv d. Völkerrechts 1950 S. 404 ff; Doehring. Die Pflicht
des Staates zur Gewährung diplomatischen Schutzes 1959 S. 11 und passim). Zweifelhaft ist nur,
ob völkerrechtlich nur von dem Recht des Staates auf diplomatischen Schutz gesprochen werden
kann, das er im Interesse seiner Staatsangehörigen oder etwaiger Schutzgenossen fremden
Staaten gegenüber ausüben kann, oder ob gegenüber dem Geschützten nicht nur
innerstaatsrechtlich, sondern auch völkerrechtlich eine Pflicht zum Schutz besteht oder bestehen
kann (vgl. Doehring in der erwähnten Schrift). All dies kann hier im einzelnen dahingestellt bleiben
und braucht nicht erörtert zu werden. Es liegt auf der Hand, daß das Deutsche Reich zum
diplomatischen Schutz eines fremden Staatsangehörigen gegenüber einer durch nichtdeutsche
Behörden durchgeführten Freiheitsentziehung weder berechtigt noch verpflichtet war. §43 Abs. 1
Satz 2 BEG ist in Fällen unanwendbar, in denen dem Deutschen Reich weder ein Recht noch eine
Pflicht zum sogenannten diplomatischen Schutz oblag.
Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Nun beruft sich der Kläger auf eine weitere Entscheidung
des Senats vom 22. April 1959 - IV ZR 305/58 - (LM BEG 1956 §43 Nr. 12). Dort hat der Senat
ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG auch dann vorliegen,
wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Gruppe die deutsche
Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zum Judentum nicht erhalten habe und wenn
es dadurch ermöglicht worden sei, daß ihm ein fremder Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher
Grundsätze die Freiheit entzogen habe. Wengler hat sich auf diese Entscheidung berufen, um die
vom Senat vertretene Ansicht zu widerlegen. Er meint, der erkennende Senat habe sich in
Widersprüche verwickelt, wenn er in dem Urteil vom 18. März 1959 ausgesprochen habe, die
Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an polnische Staatsangehörige sei völkerrechtswidrig
gewesen und auf der anderen Seite volksdeutschen polnischen Staatsangehörigen die Rechte aus
§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG einräume. Dieser Widerspruch besteht keineswegs. Ober die
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3/19/2022