- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Den von dem Kläger wegen der behaupteten Haft in Polen und der Sowjetunion angemeldeten
Haftentschädigungsanspruch hat der Regierungspräsident - Entschädigungsbehörde - in Da. durch
Bescheid vom 25. August 1954 mit der Begründung abgelehnt, es habe sich hierbei um keine
nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gehandelt.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und die Zahlung einer Haftentschädigung von
11.700 DM beantragt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht - 2. Entschädigungskammer - in Darmstadt hat durch Urteil vom 14. Februar 1958
die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers war erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch
weiter. Das beklagte Land hat in dem Revisionsrechtszug keinen Antrag gestellt.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung sind beide Parteien trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht erschienen. Gemäß §209 Abs. 3 BEG ist deshalb ohne Verhandlung zu entscheiden.
Der Kläger stützt seinen Entschädigungsanspruch darauf, er sei in dem Herrschaftsgebiet der
nationalsozialistischen Gewalthaber zweimal aus Gründen der Rasse von Verfolgungsmaßnahmen
betroffen worden. Er sei einmal als Jude polnischer Staatsangehörigkeit in F. 1938 verhaftet und
nach Polen abgeschoben und in Kr. durch polnische Behörden interniert worden. Im Zuge der
Besetzung Polens von deutschen Truppen sei er zusammen mit seiner Ehefrau gezwungen worden,
im September 1939 mit anderen Juden die damals bestehende deutsch-russische Demarkationslinie
am Fluß San zu überschreiten, und sich auf russisches Gebiet zu begeben. Dort sei er von
russischen Behörden verhaftet und nach dem Lager in Du. an der mittleren Wolga gebracht,
interniert und mit Waldarbeiten beschäftigt worden.
Wird dieser Sachverhalt als richtig unterstellt, so wäre der Kläger zweimal durch nichtdeutsche
ausländische Staaten seiner Freiheit beraubt worden, einmal durch die polnischen Behörden in Kr.
und später im Zuge einer weiteren deutschen Verfolgung in Du. durch russische Behörden. Der mit
der Klage verfolgte Anspruch hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des §43 BEG erfüllt sind.
Für den Fall, daß ein Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung durch ausländische
Staaten erhoben wird, vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß
in solchen Fällen ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Freiheit nur dann gegeben
sei, wenn die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. erfüllt sind (LM BEG 1956 §43 Nr. 1,
2, 9 und 11). In der Rechtsprechung anderer Gerichte wird die Ansicht vertreten, daß ein derartiger
Anspruch auf Entschädigung in diesen Fällen auch dann bestehe, wenn die Freiheitsentziehung
durch fremde Staaten die adäquate Bilge einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des §2 BEG sei.
Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, welcher Meinung zu folgen sei. Es geht dabei, wie der
Zusammenhang der Gründe ergibt, davon aus, daß die Eingriffe in die Freiheit des Klägers durch
Maßnahmen polnischer und russischer Staaten weder durch die deutsche Regierung veranlaßt seien
noch darauf beruhten, daß dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Schutz des
Deutschen Reiches entzogen worden seien. Es meint, selbst wenn man der vom Bundesgerichtshof
vertretenen Meinung nicht folge, greife auch die Gegenansicht nicht zugunsten des Klägers durch.
Denn die von Polen und der Sowjetunion gegen den Kläger durchgeführten Maßnahmen seien nicht
die adäquate Folge der gegen den Kläger ergriffenen nationalsozialistischen
Verfolgungsmaßnahmen.
Es ist nicht ganz zweifelsfrei, ob in dem letzten Punkt dem Berufungsgericht zu folgen wäre, wenn
man die damaligen besonderen Verhältnisse berücksichtigt. Der erkennende Senat hält jedoch an
der von ihm vertretenen Ansicht fest. Auch die Kritik, die Wengler in RzW 1960, 24 an dieser
Rechtsprechung geübt hat, hat ihn nicht von der Unrichtigkeit seiner Meinung überzeugt. Die von
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3/19/2022