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Die an die Zeugen gerichtete behördliche Bitte, zunächst schriftlich auszusagen, hat das Berufungsgericht frei von
Rechtsfehlern damit gerechtfertigt, dass sich die Zeugen Wi., Hö. und We. im Zeitpunkt der Anforderungen am 13.
August 2012 noch in Kairo befanden und somit deren zeitnahe Vernehmung durch den Ermittlungsführer nicht möglich
war. In dem Umstand, dass die drei Zeugen in dem Anschreiben gebeten wurden, eine kurzfristige Rückkehr aus dem
Auslandsaufenthalt mitzuteilen, um einen Termin zur Zeugenvernehmung zu vereinbaren, hat das Berufungsgericht den
maßgeblichen Grund für das gewählte Vorgehen gesehen. Dass sich der Zeuge Po. - offenbar nach Ende seiner
Referendarstation - zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Deutschland aufhielt, macht auch die an ihn gerichtete
Aufforderung, zunächst eine schriftliche Aussage abzugeben, vor dem Hintergrund, dass er zu diesem Zeitpunkt zum
einen nicht in Berlin oder Umgebung lebte (sondern in Göttingen) und er zum anderen offensichtlich (noch) nicht dem
öffentlichen Dienst angehörte, gerade unter Berücksichtigung des Ziels einer frühzeitigen Sicherung der Erinnerung für
das Berufungsgericht nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Beschwerde dem entgegentritt, rügt sie einen Fehler in der
konkreten, den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung, ohne einen revisiblen Verfahrensfehler darzulegen.
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Auch die weitere Rüge der Beschwerde, dass dem Beklagten bereits im behördlichen Verfahren eine konfrontative
Befragung der Zeugen hätte ermöglicht werden müssen, greift nicht durch. Selbst wenn diesbezüglich ein
Verfahrensfehler vorgelegen haben sollte, wäre dieser jedenfalls durch die Vernehmung der Zeugen in der
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung geheilt. Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe im behördlichen
Verfahren können durch die Verwaltungsgerichte selbst geheilt werden. Sie ziehen keine prozessualen Konsequenzen
nach sich, wenn die Beweiserhebung vom Gericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren - wie hier - fehlerfrei
durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - 2 B 62.09 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr.
9 und vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 - juris Rn. 17).
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Dies ergibt sich aus der Pflicht der Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die unabhängig von der Tätigkeit
der Behörden besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Es hat selbst diejenigen
Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von
Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 26;
Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 und vom 4. September 2008 -2 B
61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 7). Das Gericht hat die erhobenen Beweise nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies umfasst die
Beurteilung des Erinnerungsvermögens von Zeugen und folglich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördlichen Verfahren vernommen worden sind (stRspr, BVerwG, Urteil
vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16).
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Da der anwaltlich vertretene Beklagte an den vom Verwaltungsgericht in mündlichen Verhandlungen durchgeführten
Zeugenvernehmungen jeweils teilgenommen hat, ist zugleich für eine Verletzung des Gebots fairen Verfahrens oder des
rechtlichen Gehörs schon ansatzweise nichts erkennbar.
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Soweit der Beklagte einen Verfahrensfehler in einer vermeintlichen "Absprache der Zeugen" behauptet und darin eine
unlautere Beeinflussung der Zeugen sieht, dringt er mit seinem Vortrag ebenfalls nicht durch. Denn für eine solche
Absprache fehlt es an objektiven Anknüpfungstatsachen. Allein der Umstand, dass mehrere Zeugen ein Geschehen
inhaltlich übereinstimmend in lange Zeit nach dem Ereignis - 12. Juli 2012 - gefertigten Gedächtnisprotokollen
bekunden, bedeutet nicht, dass sich die Zeugen untereinander abgesprochen und über ihre Aussagen "verständigt"
haben. Vielmehr kann dies ebenso für die Richtigkeit der gemachten Angaben sprechen. Dass das Berufungsgericht die
Zeugen für glaubwürdig und ihre Aussagen für glaubhaft erachtet hat, liegt innerhalb der Grenzen tatrichterlicher
Beweiswürdigung im Einzelfall. Soweit die Beschwerde dem widerspricht, setzt sie ihre Würdigung an die Stelle
derjenigen des Berufungsgerichts. Damit lässt sich ein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen.
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d) Auch hinsichtlich des der Nachtragsdisziplinarklage zugrundliegenden Lebenssachverhalts - dem Facebook-Beitrag
des Beklagten zu Heydrich (2016) - kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, seine Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt zu haben, dass es keinen Beweisbeschluss erlassen
habe, mit dem Facebook aufgefordert wurde, gelöschte Posts wieder zu generieren.
Der Beklagte hat nach eigener Aussage die vermeintlich kontextualisierten Posts und seinen gesamten Account bei