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Der Beklagte hat nach eigener Aussage die vermeintlich kontextualisierten Posts und seinen gesamten Account bei
Facebook gelöscht. Damit hat er selbst den Umstand geschaffen, der zur Nichterweislichkeit der von ihm unter Beweis
gestellten Tatsache - richterliche Würdigung des Facebook-Eintrags unter Berücksichtigung der dazu von ihm
kontextualisierten Posts - geführt hat. Sich nunmehr selbstbegünstigend darauf zu berufen, dass es das
Berufungsgericht nicht vermochte, die Folgen seines eigenen Handelns zu beseitigen, ist eine widersprüchliche
Einlassung, die nicht zu einer prozessualen Besserstellung des Beklagten führen kann. Soweit sich der Beklagte im
Übrigen abermals gegen die Beweiswürdigung seines Facebook-Beitrags zu Heydrich durch das Berufungsgericht
wendet (UA S. 26 f.), setzt er seine Auffassung gegen diejenige des Berufungsgerichts. Damit legt er keinen revisiblen
Verfahrensfehler dar.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es
nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG
erhoben werden.