BVerwG, Beschluss vom 17.06.2021 - 2 B 56/20
Fundstelle
openJur 2021, 34482
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die allein auf Verfahrensmängel gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
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1. Der 1959 geborene Beklagte stand nach einer Berufsausbildung bei der Deutschen Post ab 1981 im Dienst der
Volkspolizei der DDR. 1990 übernahm ihn die Klägerin zunächst als Angestellten und ab 1992 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis als Polizeihauptwachtmeister beim damaligen Bundesgrenzschutz. Im Jahr 2000 beförderte ihn die
Klägerin zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8). Zwischen 2005 und 2012 ordnete die Klägerin den Beklagten
mehrmals zum Auswärtigen Amt zum Einsatz im Hausordnungs- und Objektschutzdienst ab.
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Im Juli 2012 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, in dem sie ihm vorwarf, am 12. Juli
2012 auf einem privaten Grillabend auf dem Gelände der Deutschen Botschaft in Kairo anlässlich einer politischen
Diskussion den Holocaust geleugnet zu haben. Auf die parallel erstatte Strafanzeige stellte die Staatsanwaltschaft Berlin
das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung ein, weil die "an sich tatbestandliche Äußerung" nicht öffentlich
gefallen sei.
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Im November 2013 hat die Klägerin nach vorheriger Ausdehnung des Disziplinarverfahrens (Beitrag im Blog "Für Gott,
Kaiser und Vaterland" - 2010 - und weitere Äußerungen des Beklagten im Juli 2012 in Kairo) Disziplinarklage erhoben
und diese nach der Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens im Jahr 2017 (Verfassen eines Facebook-Beitrags
im Januar 2016, in dem die "kluge Politik Heydrichs" als "Reichsprotektor in Böhmen und Mähren" lobend dargestellt
wird) um eine Nachtragsdisziplinarklage ergänzt. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem
Beamtenverhältnis entfernt.
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Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte
habe ein sehr schweres Dienstvergehen begangen, das die Entfernung aus dem Dienst erfordere. Mit der zweifachen
Leugnung des Holocaust (12. Juli 2012), seinen weiteren in Kairo getätigten Äußerungen - "Heute gibt es doch keine
starken Politiker mehr - Himmler und Goebbels, das waren noch starke Männer" und betreffend das Gebäude der
Deutschen Botschaft in Washington "Kann ja nichts werden, das hat ja auch ein Jude gebaut" (Juli 2012) - und seinem
Facebook-Beitrag zu Heydrichs Politik (2016) habe der Beklagte ein sehr schweres Dienstvergehen begangen, weil er
als Polizeivollzugsbeamter gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue wiederholt verstoßen habe. Dagegen sei im
Hinblick auf seinen Blog-Beitrag "Für Gott, Kaiser und Vaterland" (2010) und seine Äußerung in Kairo "Es gibt nur zwei
deutsche Großstädte, Berlin und Wien" (Juli 2012) eine Dienstpflichtverletzung nicht gegeben.
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Erschwerend wirke, dass sich der Beklagte zum einen innerhalb eines kurzen Zeitraums während des dienstlichen
Aufenthalts in Kairo mehrfach und in verschiedenen Zusammenhängen in einer dem Verfassungstreuegebot
widersprechenden Weise geäußert und vor allem - in Bezug auf die Leugnung des Holocaust - trotz kritischer
Nachfrage daran festgehalten habe. Zum anderen habe er den weiteren Verstoß gegen seine Pflicht zur
Verfassungstreue, die lobende Darstellung Heydrichs in einem Facebook-Beitrag, Anfang 2016 unter dem Eindruck des
bereits anhängigen Disziplinarklageverfahrens begangen. Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die eine
abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes in seine Person rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere
sei für eine alkoholbedingte Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der
Holocaust-Leugnung am Abend des 12. Juli 2012 nichts erkennbar. Weder der Beklagte selbst habe dafür hinreichend
konkrete Anknüpfungstatsachen beschrieben noch seien von den vernommenen Zeugen alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen des Beklagten wahrgenommen worden. Angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und
Disziplinarrecht entlaste es den Beklagten disziplinarisch auch nicht, dass die eingeleiteten Strafermittlungsverfahren
sowohl zur Leugnung des Holocaust als auch zum Facebook-Beitrag zu Heydrich eingestellt worden seien.
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2. Mit der Beschwerde macht der Beklagte folgende Verfahrensfehler nach §132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend:
a) das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur fehlerfreien richterlichen Überzeugungsbildung verletzt, weil aus