Daß diese Ansicht unrich g ist und dem Gebot der Bekämpfung verfassungsfeindlicher
Vereinigungen nicht gerecht wird, ergibt sich auch aus folgender weiteren Überlegung: Die
Behörden eines jeden Bundeslandes haben die Aufgabe, in erster Linie die Bevölkerung ihres
Landes vor polizei-, rechts- und verfassungswidrigen Handlungen und Zuständen zu schützen.
Wenn in der Zeit vor dem Inkra treten des neuen Vereinsgesetzes eine überregionale Vereinigung
in einem Bundesland verfassungsfeindlich oder mit stra aren Zwecken hervortrat, so ha en die
Behörden dieses Landes die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu tre en. Zu diesen Maßnahmen
gehörten, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt waren, das Verbot, die Au ösung
und die Unterbindung der Tä gkeit dieser Vereinigung. Die Landesbehörden hä en p ichtwidrig
gehandelt, wenn sie die durch Art. 9 Abs. 2 GG gebotenen Abwehrmaßnahmen allein mit der
Begründung unterlassen hä en, die Behörde eines anderen Bundeslandes, in dem nämlich die
Vereinigung ihren Sitz habe, sei zu wirksameren Maßnahmen, nämlich zum Verbot und zur
Au ösung mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet befugt. Überdies konnte es geschehen, daß
die verfassungsfeindliche Vereinigung sich in dem Lande, in dem sie ihren Sitz hat, unau ällig
verhielt oder daß die Behörden jenes Landes nicht bereit waren, die Vereinigung zu verbieten und
aufzulösen. Es war dann den anderen Bundesländern nicht zuzumuten, untä g - oder jedenfalls
ohne die Möglichkeit des Verbotes und der Au ösung - das verfassungsfeindliche oder
strafgesetzwidrige Treiben der Vereinigung in ihren territorialen Bereichen zu dulden.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß die "par elle" Au ösungsverfügung jedenfalls vor dem
Inkra treten des neuen Vereinsgesetzes nicht deshalb unzulässig sein konnte, weil sie das Gebot
des Art. 9 Abs. 2 GG nur teilweise und nicht im weitestmöglichen Ausmaß vollzog, und daß dies
auch für das Bundesland gelten muß, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat und das deshalb befugt
gewesen wäre, Verbot und Au ösung für das gesamte Bundesgebiet auszusprechen.
Auf die vom Berufungsgericht vertretene - von der Revision nicht ohne Berech gung angegri ene "Bündelungstheorie", der zufolge eine "par elle" Au ösungsverfügung nicht vorliege, weil die
Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern durch die in den anderen
Bundesländern ergangenen - inzwischen zum größten Teil aufgehobenen - Verfügungen ergänzt
werde, braucht hiernach nicht eingegangen zu werden. Auch ohne diese rechtliche
Hilfskonstruk on ist die Verfügung vom 15. Mai 1961 nicht deshalb rechtswidrig, weil sie den
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"Bund für Go erkenntnis" - möglicherweise - nur "par ell" au öste.