Eine Vorschri wie die des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) - VereinsG -, nach der nicht eine Landesbehörde, sondern der Bundesminister des Innern die zuständige Verbotsbehörde für Vereinigungen ist, "deren Organisa on oder Tä gkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt," (überregionale Vereinigung), galt im Jahre 1961 noch nicht. Die genannte Vorschri gilt auch nicht rückwirkend für das Jahr 1961 (vgl. § 31 Abs. 1 VereinsG). Für die Rechtslage des Jahres 1961 ist auszugehen von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Ausführung von Bundesgesetzen Sache der Länder ist, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bes mmt oder zuläßt (Art. 30 und 83 GG). Maßgebend für die Vollziehung des in Art. 9 Abs. 2 GG bes mmten Vereinigungsverbotes waren im Jahre 1961 die Vorschri en des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) - RVG - (vgl. BVerwGE 4, 188 [189]). Dieses Gesetz bes mmte nichts über die Zuständigkeit für die Au ösungsverfügung nach § 2 RVG. Es bestand aber kein Zweifel, daß sich diese Zuständigkeit nach Landesrecht regelte und daß sie den jeweils landesrechtlich bes mmten Landespolizeibehörden zukam. Eine hiervon abweichende Zuständigkeit für die Au ösung überregionaler Vereinigungen war nicht vorgesehen und wurde im Schri tum nicht erwogen (vgl. Vossen, Kommentar und System des ö entlichen und privaten Deutschen Reichsvereinigungsrechts, 1909, § 2 Erl. 3; S er-Somlo, Reichsvereinsgesetz, 1909, § 2 Erl. 2; Delius, Das ö entliche Vereins- und Versammlungsrecht, 1912, § 2 Erl. 3; Adolph, Vereinsgesetz, 2. Au . 1914, § 2 Erl. 5; von Jan, Das Vereinsgesetz für das Deutsche Reich, 1931, § 2 Erl. 4; Schmi -Lermann, Der überregionale Verwaltungsakt, DÖV 1962, 667 [671]; Seifert, Das neue Vereinsgesetz, DÖV 1964, 685 [687]). An diesem Rechtszustand änderte sich - gemäß Art. 30 und Art. 83 GG - auch nach dem Inkra treten des Grundgesetzes nichts bis zum Erlaß des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964. Zuständig blieben also Landesbehörden (vgl. BVerwGE 4, 188 [190]). Demgegenüber grei das Vorbringen der Revision nicht durch: Einige Gesetze wiesen zwar schön vor 1964 Verwaltungszuständigkeiten bezüglich überregionaler Vereinigungen Bundesbehörden zu, so § 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243), § 3 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) und § 50 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) VWGO - in Verbindung mit § 129 a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739). Diese Spezialvorschri en bringen aber nicht einen ungeschriebenen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts zum Ausdruck, daß ft ff ft ti ff ti fl ti ft ft ti fl ft fl ff ti ft tt ti ti ft Regelungen in bezug auf überregionale Vereinigungen stets von Bundesbehörden getro en

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