wiedergegebenen Sätze lautet: "Hiergegen, und nicht gegen das unter anderer Bezeichnung geführte wirtscha liche Unternehmen des Herrn von Bebenburg, richtet sich die Verbotsverfügung" (Berufungsakten Bl. 478). Dadurch wird aber die Frage, ob das unter der Firma "Verlag Hohe Warte" betriebene kaufmännische Unternehmen getro en werden soll, nur erneut aufgeworfen, aber nicht eindeu g beantwortet. Die soeben wiedergegebenen Sätze des Schri satzes vom 8. Januar 1965 lassen erkennen, daß die Verfügung vom 15. Mai 1961 nach der Absicht des Beklagten unter der Bezeichnung "V." jedenfalls auch eine Personengruppe erfassen soll, die sich aus dem Vortragsleiter sowie den Rednern und Ordnern des "V." zusammensetzt und zu der möglicherweise such der Verlagsleiter F. v. B. rechnen ist. Diese Personengruppe wird in den "Gründen" der Verfügung bezeichnet als "Mitarbeiterstab, dem auch die für die Ö entlichkeitsarbeit (Veranstaltungen, Vorträge) Verantwortlichen angehören", als "Rednerorganisa on" und "Vortragsorganisa on, der neben einem Vortragsleiter mehrere Redner und örtliche Ordner angehören" und die "den Weisungen des Verlags unterworfen" sei. Im letzten Teil der "Gründe" der Verfügung heißt es dann unter "IV. Rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 2 GG), 1. Vereinseigenscha ": "... Der 'V.' (Franz F. K. von B. mit seinem Mitarbeiterstab einschließlich der für den Vortragsdienst des Verlages eingesetzten Redner, poli schen Einzelkämpfer und örtlichen Ordner, die mit Hilfe eines Vortragsleiters organisiert sind) und der 'B. (L)' erfüllen diese Voraussetzungen". Diese Formulierungen stellen einerseits nicht klar, ob und gegebenenfalls inwieweit das kaufmännische Verlagsunternehmen - etwa durch das Wort "Mitarbeiterstab" - von dem Verbot und der Au ösungsanordnung erfaßt werden soll. Sie bezeichnen andererseits nicht hinreichend bes mmt die "Rednerorganisa on", die verboten und aufgelöst werden soll. Die Verfügung nennt in diesem Zusammenhang weder die Namen des Vortragsleiters, der Vortragenden und der Ordner, noch Orte, an denen diese Personen ihren Sitz oder an denen sie Vortragsveranstaltungen o. dgl. durchgeführt haben. Sie bezeichnet auch nicht auf andere Weise solche Vortragsveranstaltungen und gibt insbesondere nicht die angeblich verfassungsfeindlichen Themen und Inhalte solcher Vorträge an. Unter den Rechtsbegri der "Vereinigung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG kann zwar auch eine rechtlich nicht organisierte Personengruppe fallen. Sie muß aber durch die Verbots- und Au ösungsverfügung so bes mmt bezeichnet werden, daß ihre personelle Zusammensetzung im wesentlichen und in einer Weise gekennzeichnet wird, welche die Vollziehung der Au ��sung ermöglicht, und daß die mißverständliche Vollziehung von Verbots- und Au ösungsfolgen gegen solche Personen ti ff ti ff fl ti ff fl fl ft fl ti ft ti ti ff ft ti ausgeschlossen ist, die nicht von der Verfügung betro en werden sollen. Diese

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