In der Schri "Der Rechtsstaat L." würden nicht nur die rassischen Thesen Ludendor s, sondern auch andere Forderungen aus den "Kampfzielen" wieder aufgestellt. Die Forderung nach einer starken si lichen Staatsgewalt, deren einzige Richtschnur das Wohl des Volkes sei und an deren Spitze "ein freier deutscher Mann, nur sich und dem Volke verantwortlich," stehen solle, richte sich gegen die parlamentarische Demokra e, gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Mitwirkung der Parteien an der poli schen Willensbildung des Volkes und damit gegen die Grundsätze des Art. 20 Abs. 1 und 2 und des Art. 21 Abs. 1 GG. Sie ziele darauf ab, eine zumindest gemäßigte Diktatur völkischer Art zu errichten, in der der Führer des Reiches mit starken Vollmachten ausgesta et sein solle, die ihn der parlamentarischen Kontrolle entziehen. Durch die Bevorzugung der "wertvollsten Deutschen" und der "ausgeübten Wehrp icht und betä gten Mu erscha " bei der Wahrnehmung poli scher Rechte solle ein gestu es Wahlrecht eingeführt und sollten bevorzugte Staatsbürgergruppen aus dem Volke hervorgehoben werden. Diese Ziele vers eßen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und 3 GG. Die Kläger hä en sich nicht damit begnügt, eine der freiheitlichen demokra schen Grundordnung widersprechende Staatsau assung zu verbreiten, sondern hä en ihre Anhänger in der beharrlichen Ablehnung der demokra schen Staatsordnung durch dauernde Hinweise, sich nicht an den Wahlen zu beteiligen, bestärkt. Die in dieser Form und Zielrichtung ständig wiederholten Au orderungen zur Wahlenthaltung gingen auf die Lähmung des staatsbürgerlichen Bewußtseins der Mitverantwortung am poli schen Leben der Na on aus und bedeuteten in ihrer destruk ven Auswirkung eine ernste Gefahr für den parlamentarisch regierten Staat. Die Aufrufe zur Wahlenthaltung seien nicht, wie die Kläger einwendeten, nur Äußerungen von Privatpersonen; denn ihre Verfasser seien maßgebende Repräsentanten des "Verlages" und des "Bundes". - Zur Belegung dieser Feststellung werden in den Urteilsgründen vier Auszüge aus Aufsätzen von Leon und Kramer aus den Zeitschri en "Der Q." und "V." des Jahres 1957 wiedergegeben. Das Berufungsgericht - so schließt die Urteilsbegründung - habe diese Feststellungen auf Grund der vom Beklagten vorgelegten urkundlichen Beweismi el getro en, deren Echtheit die Kläger nicht bestri en hä en; es stehe fest, daß die in den Urkunden niedergelegter Erklärungen wirklich abgegeben worden seien. Die sachliche Bedeutung dieser Erklärungen unterliege der freien Würdigung des Gerichts. Insoweit sei ein Gegenbeweis zulässig; er müsse sich aber auf entscheidungserhebliche Tatsachen beziehen. Daß die Verö entlichungen der Kläger auch nicht zu ti ti ff ti fl ft tt tt ff ff tt ti ti ti ti ti ti ft ff tt tt tt ft ft tt tt ti tt ff beanstandende Stellen enthielten, sei unerheblich. Die Kläger hä en mit ihren zahlreichen

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