lassen; denn sie sind ein Teil des L. Gedankengutes, das vom Bund verbreitet wird. Der "B."
behauptet zwar, daß er den An semi smus L. Prägung nicht mehr vertrete; das Gegenteil ergibt
sich jedoch aus den vom Berufungsgericht festgestellten Erklärungen führender Vertreter des
Bundes. Im übrigen behauptet er selbst nicht, daß er sich ausdrücklich von dem Teil der L. Lehren,
die an semi sche Forderungen enthalten, losgesagt hä e. Die insoweit unstrei gen
Meinungsäußerungen sind nicht etwa lediglich Ausdruck mit dem Grundgesetz nicht in Einklang
stehender Ideologien oder theore scher Denkmodelle; sie erschöpfen sich nicht in der
Auseinandersetzung mit anderen Ideologien oder der Analyse wirklicher oder vermeintlicher
Ein üsse überna onaler Gruppen sowie der Au orderung, den schädlichen Ein ußnahmen
unkontrollierter Krä e zu begegnen. Der "Kampf" gegen die "überstaatlichen Mächte" wird
vielmehr in der Weise geführt, daß die einzelnen Angehörigen dieser Gruppen in ihrer Person
herabgewürdigt und verächtlich gemacht werden; er ist mit der Forderung verbunden, die
einzelnen jüdischen Mitbürger in Deutschland wegen ihrer Rasse und der ihnen persönlich
zugeschriebenen Eigenscha en aus dem poli schen und gesellscha lichen Leben auszuschalten.
Die vom Berufungsgericht festgestellten Meinungsäußerungen lassen damit erkennen, daß der
"B." den jüdischen Mitbürgern im Verhältnis zu den übrigen deutschen Staatsangehörigen nur
geminderte Rechte zuerkennen will. Insoweit verstoßen seine Erklärungen gegen den
Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Darüber hinaus verletzen sie unmi elbar die
durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Würde des Menschen. Sie verstoßen damit nach ihrem
vom Berufungsgericht festgestellten Wortlaut unmi elbar gegen den fundamentalen
Verfassungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 1 GG. Eine Änderung dieses Grundsatzes des Grundgesetzes
ist nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig, so daß sich der "B." bei seinen Äußerungen auch nicht darauf
berufen kann, er wolle mit ihnen die Verfassung verändern oder verbessern. Wegen des
besonderen Wertes, den das Grundgesetz auf diese Weise der Würde des Menschen zuerkannt
hat, "richtet" sich eine Vereinigung bereits durch die ö entliche Verbreitung derar ger Art. 1 Abs.
1 GG verletzender Äußerungen "gegen die verfassungsmäßige Ordnung", ohne daß es darüber
hinaus ihrer weiteren Tä gkeit mit dem Ziele bedarf, die Stellung der jüdischen Mitbürger - alsbald
oder später - in der rechtlichen oder gesellscha lichen Wirklichkeit zu beeinträch gen.
4.
Rechtsfehlerha ist das angefochtene Urteil jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht die von ihm
festgestellten verfassungsfeindlichen Äußerungen und Bestrebungen des "B." zur Rech er gung
ti
tf
tt
ti
ti
ti
fl
ft
tt
ff
tt
ft
ff
ti
ti
ti
ti
ft
ti
fl
ft
ti
ft
ti
ti
fl
der Verbots- und Au ösungsverfügung hat genügen lassen, ohne zu prüfen, in welchem Umfange