einer Vereinigung aufweist." Was die Wirkungen der Maßnahmen der Landesbehörden angehe,
könne es "auf sich beruhen, ob ... den Maßnahmen derjenigen Landeszentralbehörde, in deren
Gebiete sich der Sitz ... der Vereinigung be ndet, eine größere Tragweite als denen der übrigen
Landeszentralbehörden zukommen würde. ... Für jede andere Landeszentralbehörde kann aber
keinesfalls bezweifelt werden, daß sich die Wirksamkeit der von ihr getro enen Maßnahmen auf
das der Landeszentralbehörde unterworfene Staatsgebiet beschränkt." Das Reichsgericht hat in
dieser territorialen Beschränkung der Wirksamkeit kein Hindernis für die Rechtswirksamkeit und
Rechtmäßigkeit der "par ellen" Verbots- und Au ösungsverfügung erblickt.
Der dargelegten Au assung des Reichsgerichts ist auch für die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG in
dem Zeitraum vor dem Inkra treten des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 zuzus mmen. Der
Gedankengang des OVG Bremen (a.a.O.), auf den sich die Revision beru , daß die Verbots- und
Au ösungszuständigkeit des Landes, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, und die Wirksamkeit
der auf Grund dieser Zuständigkeit erlassenen Verbots- und Au ösungsverfügung für das gesamte
Bundesgebiet die Befugnis anderer Bundesländer zu Verbot und Au ösung der in ihren Gebieten
bestehenden oder tä gen Teile der Vereinigung ausschlössen, ist weder logisch-begri ich
zwingend, noch wird er dem Sinn des Art. 9 Abs. 2 GG und den Aufgaben der Landesbehörden
gerecht. Eine solche "par elle" Verbots- und Au ösungsverfügung einer Landesbehörde, in deren
territorialem Bereich die Vereinigung nicht ihren "Sitz" hat, mag die organisa onsrechtliche
Existenz dieser Vereinigung in den anderen Ländern bestehen lassen. Darauf kommt es aber für die
Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG nicht an. Denn diese Vorschri will verfassungsfeindliche
Vereinigungen ohne Rücksicht auf formal-organisa onsrechtliche Überlegungen zum möglichst
wirksamen Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung so bald und so weit besei gt sehen, wie dies
jeweils möglich ist. Sie richtet sich auch gegen solche verfassungsfeindlichen Vereinigungen, die
keine rechtliche und damit auch keine rechtlich grei are Organisa on und die unter Umständen
auch keinen "Sitz" im Rechtssinne haben. Sie kann deshalb nicht dahin verstanden und ausgelegt
werden, daß sie ausschließlich die Au ösung der gesamten Organisa on einer
verfassungsfeindlichen Vereinigung mit einem Schlage gebiete, die teilweise Verwirklichung dieser
Au ösung aber verbiete und einer Teilau ösung, etwa auch in mehreren Stufen, den
ungeminderten Fortbestand der Vereinigung vorziehe. Zu diesem dem Inhalt und Sinn des Art. 9
Abs. 2 GG widersprechenden Ergebnis aber führt die Ansicht der Revision, kein Bundesland, nicht
einmal das, in dem die verfassungsfeindliche Vereinigung ihren "Sitz" hat, dürfe diese Vereinigung
"par ell" insoweit verbieten und au ösen, als sich Teile von ihr in seinem territorialen Bereich
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be nden und/oder sich dort verfassungsfeindlich betä gen.