werden müßten. Sie bekunden allenfalls die Ansicht des Bundesgesetzgebers, daß den Grundgesetz in den betre enden speziellen Rechtsgebieten die Einführung der Zuständigkeit einer Bundesbehörde zuließ. Sie rech er gen aber nicht die Folgerung, daß das Grundgesetz für die vereinsrechtliche Au ösung überregionaler verfassungsfeindlicher Vereinigungen die Zuständigkeit von Bundesbehörden vorschreibt dergestalt, daß es hierfür einer bundesgesetzlichen Regelung, wie sie dann mit dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 erging, nicht bedur hä e. Eine unmi elbar gegebene und nicht erst bundesgesetzlich einzuführende Zuständigkeit von Bundesbehörden wurde auch im Schri tum nicht angenommen (vgl. Seifert, DÖV 1965, 35; Schnorr, ö entliches Vereinsrecht, 1965, § 3 RdNr. 26). Sie ergab sich vor 1964 auch nicht - wie die Revision meint - zwingend aus der Erwägung, daß andernfalls unklar gewesen wäre, welches Bundesland für die Au ösung einer überregionalen Vereinigung zuständig war. Für den Geltungsbereich des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 war nicht zweifelha , daß hierfür die landesrechtlich bes mmte Verwaltungsbehörde des Ortes zuständig war, an dem die Vereinigung ihren Sitz ha e (vgl. Romen, Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908, 4. Au . 1910, § 2 Anm. 5 und S. 271, 290, 297; Jellinek, Zuständigkeit des früheren Reichs Innenministers zur Erlassung von Verwaltungsakten und das Grundgesetz, DVBl. 1955, 47 [48]; OVG Bremen, Urteil vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - [DVBl. 1964, 771, 772]; VGH Baden-Wür emberg, Urteil vom 24./25. Juni 1965 - I 763/64 -; OVG Münster, Urteile vom 9. Mai 1966 - V A 298/65 und V A 24/66 -). Bedenken gegen diese Zuständigkeit einer Landesbehörde werden nicht durch die Erwägung gerech er gt, daß sich die Verwaltungshoheit einer Landesbehörde grundsätzlich auf das Gebiet des betre enden Landes beschränke. Diese Erwägung tri nicht allgemein zu; dehn zumindest rechtsgestaltende Verwaltungsakte von Landesbehörden, wie z.B. Berufszulassung und -untersagung, Ernennung und Entlassung von Beamten u.a.m., sind regelmäßig im gesamten Bundesgebiet zu beachten. Sie tri insbesondere nicht für den Vollzug bundesrechtlicher Vorschri en wie hier des Art. 9 Abs. 2 GG zu; denn "es liegt im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat" (BVerfGE 11, 6 [19]; vgl. auch Jellinek, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1956 - III A 1322/54 - [NJW 1956, 1252]; Schmi Lermann, DÖV 1962, 667 [672]). Dementsprechend löste die von der zuständigen Landesbehörde getro ene Verbots- und Au ösungsverfügung die verfassungsfeindliche überregionale Vereinigung grundsätzlich als Ganzes auf, auch soweit diese Vereinigung in anderen Bundesländern bestand tt fl ft tt ft tt fft ft ti fft tf fl tt ff ti fl fl ti ff ff ft tf ff tt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 9. Mai 1966 - V A 298/65 und V A 24/66 -).

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