Mindestanforderungen an die Bes mmtheit der Verfügung sind hier bezüglich der "Rednerorganisa on" nicht erfüllt. Angesichts dieser Unbes mmtheit der Verfügung vom 15. Mai 1961 ist es auch dem Berufungsgericht verständlicherweise nicht gelungen, hinreichend eindeu g festzustellen, welche Vereinigung unter der Bezeichnung "V." verboten und aufgelöst werden sollte und inwieweit sich Verbot und Au ösung auf den kaufmännischen Verlagsbetrieb erstrecken. In den Gründen des Berufungsurteils (S. 23) wird zunächst das kaufmännische Unternehmen, der "Einzelkaufmann", als "das Muster einer - vereinsrechtlich gut getarnten - Vereinigung" bezeichnet, "die zwar nach außen als solche nie in Erscheinung treten dur e, dessenungeachtet aber alle Merkmale einer stra gegliederten und unter einheitlicher Leitung stehenden Personengruppe erfüllte". Dem "bürgerlich-rechtlichen Anschein einer Verlags rma" habe "intern eine umfassende Organisa on von Rednern, Ordnern, Mitkämpfern sowie ständigen und nichtständigen Autoren" gegenübergestanden. Der "Status des Einzelkaufmanns" habe "die fak sche Gebundenheit aller Glieder dieser Organisa on im Innenverhältnis nach Möglichkeit verdecken und das 'Unternehmen' vereinsrechtlich unangrei ar machen" sollen. Hiernach scheint das Berufungsgericht als die durch die Verfügung vom 15. Mai 1961 betro ene Vereinigung allein die "interne" Rednerorganisa on angesehen zu haben, nicht das kaufmännische Verlagsunternehmen mit seinem Personalbestand von Angestellten und Arbeitern, das ja nach außen in Erscheinung trat. In den weiteren Darlegungen ist von einem "Zusammenschluß eines Einzelkaufmanns mit einer ... in der genannten Weise organisierten Personenmehrheit" die Rede, die "dazu diente, durch Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen, durch Veranstaltung von Vorträgen und Versammlungen ... eine einheitlich geleitete Ö entlichkeitsarbeit durchzuführen". Hier wird mit den Worten "Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen" möglicherweise, jedoch nicht eindeu g, das kaufmännische Unternehmen, vielleicht aber auch nur der Verlagsleiter angesprochen. Weiter wird im Berufungsurteil ausgeführt (S. 24), "auch ein im Handelsregister eingetragener Betrieb" könne "Vereinigung im Sinne des ö entlichen Rechts sein, wenn seine Angehörigen sich zusammenschließen, um ein bes mmtes Ziel mit vereinten Krä en zu erreichen", gleiches gelte "wenn sich Dri e mit dem Inhaber oder auch mit den Führungskrä en des Betriebs zur Verfolgung eines bes mmten Zieles vereinigen", und der Schri satz des Beklagten vom 8. Januar 1965 - mit der oben erwähnten Berich gung oder ohne sie - lasse nicht die Annahme zu, die Verfügung "solle insoweit aufgehoben werden, als sie sich gegen das wirtscha liche Unternehmen 'Verlag Hohe Warte' richte". Hiernach könnte das Berufungsgericht doch ti ff ft ft ft ti ff ti ft ff ti ff fi ti fb ft ti tt ti ti ti ti ti fl ti angenommen haben, die Verfügung richte sich - auch - gegen das kaufmännische

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