Mindestanforderungen an die Bes mmtheit der Verfügung sind hier bezüglich der
"Rednerorganisa on" nicht erfüllt.
Angesichts dieser Unbes mmtheit der Verfügung vom 15. Mai 1961 ist es auch dem
Berufungsgericht verständlicherweise nicht gelungen, hinreichend eindeu g festzustellen, welche
Vereinigung unter der Bezeichnung "V." verboten und aufgelöst werden sollte und inwieweit sich
Verbot und Au ösung auf den kaufmännischen Verlagsbetrieb erstrecken. In den Gründen des
Berufungsurteils (S. 23) wird zunächst das kaufmännische Unternehmen, der "Einzelkaufmann", als
"das Muster einer - vereinsrechtlich gut getarnten - Vereinigung" bezeichnet, "die zwar nach außen
als solche nie in Erscheinung treten dur e, dessenungeachtet aber alle Merkmale einer stra
gegliederten und unter einheitlicher Leitung stehenden Personengruppe erfüllte". Dem
"bürgerlich-rechtlichen Anschein einer Verlags rma" habe "intern eine umfassende Organisa on
von Rednern, Ordnern, Mitkämpfern sowie ständigen und nichtständigen Autoren"
gegenübergestanden. Der "Status des Einzelkaufmanns" habe "die fak sche Gebundenheit aller
Glieder dieser Organisa on im Innenverhältnis nach Möglichkeit verdecken und das
'Unternehmen' vereinsrechtlich unangrei ar machen" sollen. Hiernach scheint das
Berufungsgericht als die durch die Verfügung vom 15. Mai 1961 betro ene Vereinigung allein die
"interne" Rednerorganisa on angesehen zu haben, nicht das kaufmännische Verlagsunternehmen
mit seinem Personalbestand von Angestellten und Arbeitern, das ja nach außen in Erscheinung
trat. In den weiteren Darlegungen ist von einem "Zusammenschluß eines Einzelkaufmanns mit
einer ... in der genannten Weise organisierten Personenmehrheit" die Rede, die "dazu diente,
durch Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen, durch Veranstaltung von Vorträgen und
Versammlungen ... eine einheitlich geleitete Ö entlichkeitsarbeit durchzuführen". Hier wird mit
den Worten "Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen" möglicherweise, jedoch nicht
eindeu g, das kaufmännische Unternehmen, vielleicht aber auch nur der Verlagsleiter
angesprochen. Weiter wird im Berufungsurteil ausgeführt (S. 24), "auch ein im Handelsregister
eingetragener Betrieb" könne "Vereinigung im Sinne des ö entlichen Rechts sein, wenn seine
Angehörigen sich zusammenschließen, um ein bes mmtes Ziel mit vereinten Krä en zu erreichen",
gleiches gelte "wenn sich Dri e mit dem Inhaber oder auch mit den Führungskrä en des Betriebs
zur Verfolgung eines bes mmten Zieles vereinigen", und der Schri satz des Beklagten vom 8.
Januar 1965 - mit der oben erwähnten Berich gung oder ohne sie - lasse nicht die Annahme zu,
die Verfügung "solle insoweit aufgehoben werden, als sie sich gegen das wirtscha liche
Unternehmen 'Verlag Hohe Warte' richte". Hiernach könnte das Berufungsgericht doch
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angenommen haben, die Verfügung richte sich - auch - gegen das kaufmännische