Kommanditgesellscha en, Genossenscha en, Versicherungsvereine auf Gegensei gkeit,
Ak engesellscha en und Gesellscha en mit beschränkter Ha ung gerechnet, also die typischen
Vereinigungsformen kaufmännischer Unternehmungen (vgl. Schnorr, ö entliches Vereinsrecht,
1965, § 2 RdNrn. 11 und 19).
Die Annahme, daß sich die Verfügung vom 15. Mai 1961 gegen den Zusammenschluß des
Verlagsinhabers von Bebenburg mit dem Personal seines kaufmännischen Betriebes richtet, wird
dadurch nahegelegt, daß dem "V." nach Nr. 2 der Entscheidungsformel dieser Verfügung "in Bayern
jede Tä gkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen ... untersagt"
wird. So verstanden würde die Verfügung vom 15. Mai 1961 zur Folge haben, daß das
Verlagsunternehmen aufzulösen und im Handelsregister zu löschen, die Angestellten und Arbeiter
zu entlassen wären und der Verlagsbetrieb völlig eingestellt werden müßte. Die "Gründe" der
Verfügung lassen es jedoch zweifelha erscheinen, ob das Verbot und die Au ösung des "V." so
gemeint sind. Denn in Diesen Gründen wird weder der kaufmännische Verlagsbetrieb noch sein
Bestand an Angestellten und Arbeitern angesprochen; es wird auch nicht geltend gemacht, daß
sich der Verlangsinhaber und das Personal seines Betriebes zu verfassungsfeindlicher Betä gung
zusammengeschlossen hä en.
Dieser Zweifel wird verstärkt durch die folgenden Sätze aus dem Schri satz des Beklagten vom 8.
Januar 1965 (Berufungsakten Bl. 337): "Der Verlag 'H.' ist eine Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs.
2 GG insofern, als eine Mehrheit von Personen unter dieser Bezeichnung die Verbreitung und
Durchsetzung L. Gedankenguts, insbesondere durch Vertrags Veranstaltungen, betrieben hat.
Hiergegen, und nicht gegen das unter gleicher Bezeichnung geführte wirtscha liche Unternehmen
des Herrn von B., richtet sich die Verbotsverfügung. Deshalb gehen die Ausführungen ... fehl, ...
daß der Verlag ein wirtscha liches Unternehmen sei ... Der Kläger muß es sich gefallen lassen, daß
die gegen die oben beschriebene Tä gkeit gerichtete Verfügung auch hierfür die Bezeichnung 'V.'
wählte, da auch in den für die Vortragstä gkeit aufgestellten Richtlinien von 'Vorträgen des V.' und
in den Richtlinien für das poli sche Wirken der L.-Bewegung von der leitenden Funk on des
Verlags 'H.' gesprochen wird. ... Diese Voraussetzungen" (eines Vereins im Sinne des Art. 9 GG)
"erfüllt die aus dem Vortragsleiter und den Rednern und Ordnern des Verlags 'H.'
zusammengesetzte Personengruppe ...". Diese Äußerung des Beklagten legt eine Auslegung der
Verfügung dahin nahe, daß nicht der kaufmännische Verlagsbetrieb als "Vereinigung" getro en
werden sollte. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1965 hat zwar der Vertreter des
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Beklagten den Schri satz vom 8. Januar 1965 dahin berich gt, daß der zweite der soeben