BGH, Urteil vom 19.06.1973 – IX ZR 59/72OLG Hamburg06.11.1968
BeckRS 1973, 31389000
BGH, Urteil vom 19.06.1973 – IX ZR 59/72OLG Hamburg06.11.1968
Titel:
BGH: Urteil vom 19.06.1973 - IX ZR 59/72
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 19. Juni 1973
Peisker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg,
Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. November 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der 1916 in Ostpreußen geborene jüdische Kläger befand sich vom 10. November 1938 bis zum 10.
Januar 1939 in einem Konzentrationslager. Im März 1939 wanderte er nach Shanghai aus. Von
1943 bis 1945 mußte er mit seiner Ehefrau dort im Ghetto leben. 1947 wanderten die Eheleute in
die USA ein.
Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen eines
nervlich-psychischen Leidens mit häufigen Ohnmachtsanfällen blieb bei der Entschädigungsbehörde
ohne Erfolg. Das Landgericht erkannte dem Kläger durch Feststellungsurteil vom 14. Dezember
1967 unter Angabe der Berechnungsmerkmale nur eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 10.
November 1938 bis 15. August 1945 für eine "zeitlich abgrenzbar verschlimmerte
verfolgungsbedingte vegetative Dystönie" zu; es wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung
des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf höhere
und fortlaufende Entschädigungsleistungen weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht
vertreten.
Die Revision ist begründet.
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