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Kennzeichen sind Organisationsmittel, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen, den
Zusammenhalt der Mitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden (OVG Bremen,
Urt. v. 25.10.2005 – 1 A 144/05 –, juris, m.w.N.). Die Einzelheiten des Kennzeichenbegriffs sind umstritten. Nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs reiche es für das Vorliegen eines Kennzeichens aus, wenn sich ein Verein ein
bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung – derart zu eigen gemacht habe, dass
dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheine, ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens
ankomme. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt werde,
sei für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15 –, juris Rn. 13
m.w.N.). Die Gegenauffassung fordert hingegen eine Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals
(LG Hamburg, Urt. v. 13.02.2013 – 705 Ns 58/12 –; LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – 6 KLs 47 Js 176/14-4/14 –, jeweils
juris; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 9 VereinsG Rn. 31; Albrecht/Braun, NJOW 2014,
1481, 1482; so wohl auch das Verständnis des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 49). Nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen sei ein Kennzeichen dadurch geprägt, dass es allgemein und
losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für eine Organisation
erkannt und wiedererkannt werde. Auf das Unterbinden dieser Wiedererkennung und damit des Auftretens der
Organisation in der Öffentlichkeit ziele das Verwendungsverbot von Kennzeichen ab. Ob ein Kennzeichen im Sinne des
Gesetzes vorliege, hänge somit nicht von dem kommunikativen Gebrauch des Zeichens in jedem Einzelfall ab, sondern
von dessen allgemeiner Kenntlichkeit und Zuordnung zu der Vereinigung (OVG Bremen, Urt. v. 25.10.2005 – 1 A 144/05
–, juris Rn. 22 m.w.N.).
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Für die Einordnung des Slogans "From the river to the sea ..." kommt es auf diese Einzelheiten des Kennzeichenbegriffs
an. Würde eine Verwendung und Nutzung durch die verbotene Organisation ausreichen, spräche dies für eine
Einordnung der Parole als Kennzeichen der Hamas. Denn eine Variante der Parole findet sich in der aktuellen
Verfassung der Hamas (vgl. Steinberg, NVwZ 2024, 302, 304 m.w.N.) bzw. in ihrer Gründungscharta (vgl. OVG NRW,
Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 55). Erfordert die Einordnung als Kennzeichen dagegen eine
Unterscheidungskraft im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals, wäre die Kennzeicheneigenschaft der Parole höchst
fraglich. Denn die Parole wurde bereits vor Gründung der Hamas verwendet und wird auch heute noch von anderen
Organisationen genutzt, die nicht verboten sind. Auch die Frage, ob die Parole allgemein und losgelöst von einem
einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für die Hamas oder Samidoun erkannt
wird, lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten.
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Eine Strafbarkeit der Parole nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ergibt sich auch nicht ohne Weiteres daraus, dass
sie in die Kennzeichenliste der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 (BAnz
AT 02.11.2023 B10) aufgenommen wurde. Ziffer 3 der Verfügung verbietet Kennzeichen der Hamas in näher
bezeichneter Art und Weise zu verwenden. Das Verbot betrifft nach der Verfügung auch die Parole "Vom Fluss bis zum
Meer" (auf Deutsch oder anderen Sprachen). Es spricht Einiges dafür, dass es sich dabei um eine rein deklaratorische
Einschätzung handelt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist das Kennzeichenverbot als gesetzliches Verbot
ausgestaltet. Es werde durch die Verbotsverfügung selbst als Rechtsfolge des Verbots ausgelöst, sei aber keine
"Umsetzung" der Verbotsverfügung und müsse in dieser auch nicht konstitutiv ausgesprochen werden. Eine
entsprechende Wiedergabe in einer Verbotsverfügung weise keinen regelnden Charakter auf (BVerwG, Beschl. v.
10.01.2018 – 1 VR 14.17 –, juris Rn. 17). Ist die Nennung der Parole in der Verbotsverfügung des BMI nur
deklaratorisch und gibt sie lediglich eine rechtstatsächliche Auffassung des BMI wieder, entfaltet sie keine
Bindungswirkung für die ausschließlich von den unabhängigen Strafgerichten vorzunehmende Beurteilung, ob eine
strafbare Verwendung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins vorliegt (BayObLG, Beschl. v. 14.07.2022 – 206
StRR 27/22 –, juris Rn. 16).
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Unabhängig davon stellt sich die weitere Frage, ob bei der Verwendung eines Kennzeichens ein Organisationsbezug
bestehen muss (so HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 28, wonach die Rechtsprechung des
BVerfG zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG (Beschl. v. 14.01.1969 – 1 BR 533/64 –, juris) auf Nr. 5 der Vorschrift
übertragbar sei).
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Die Frage der Strafbarkeit nach § 86a StGB und § 20 VereinsG kann die Kammer nach alldem im hiesigen Eilverfahren
nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen oder verneinen (ebenso offenlassend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 – 2
B 1715/23 –, juris; HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff.; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 –
12 S 1947/23 –, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 48 ff.; die Strafbarkeit
bejahend: VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 – 2 S 496/24 –, juris Rn. 9).
(2) Auch Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge, die in