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Ausweislich seiner systematischen Stellung und Begründung kann nicht angenommen werden, dass Art. 65 Abs. 1a
BremLV die durch Art. 5 Abs. 1 GG bundesverfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit der Personen, die die in
der "Antisemitismusklausel" inkriminierten Positionen vertreten, einschränkt (Schefold, a.a.O.; Maierhöfer, a.a.O.). Art.
65 Abs. 1a BremLV hat bereits nicht den Charakter einer formellen Ermächtigungsgrundlage, die zu Einschränkungen
der Meinungsfreiheit berechtigt. Soweit sich die Vorschrift auf bestimmte Meinungsinhalte bezieht, wäre sie zudem wohl
auch nicht als allgemeines Gesetz einzuordnen (Abromeit, a.a.O. S. 10 zu Art. 18 a Abs. 2 MVVerf).
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wirkt sich der Verfassungsauftrag in Art. 65 Abs. 1a BremLV,
antisemitischen Aktivitäten entgegenzutreten, auch nicht dahingehend aus, dass der Spielraum möglicher Deutungen
einer Meinungskundgabe eingeengt wird. Der Verweis der Antragsgegnerin auf den Schutz anderer mindestens ebenso
gewichtiger Grundrechtspositionen reicht dafür nicht. Einen Einfluss auf die strafrechtliche Beurteilung von Äußerungen
hat der Verfassungsauftrag hingegen nicht. Einen solchen zeigt auch die Antragsgegnerin nicht auf.
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b. Erweist sich somit die angefochtene Verfügung als voraussichtlich rechtswidrig, überwiegt das Suspensivinteresse
der Antragstellerin dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Soweit die Strafbarkeit der
Parole "From the river to the sea..." insbesondere mit Blick auf das Kennzeichenverbot im Eilverfahren nicht
abschließend beurteilt werden kann, fällt eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus.
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Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit der Beschränkung bestehen, wäre die Antragstellerin insoweit um die Möglichkeit
gebracht, von den ihr zustehenden Grundrechten der Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit in der gewünschten
Weise Gebrauch zu machen. Dies wiegt in dem hier zu entscheidenden Einzelfall schwerer als die nach der
Einschätzung der Versammlungsbehörde vorliegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Da die Meinungsfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, kann die
Folgenabwägung jedenfalls dann, wenn wie hier nach summarischer Prüfung eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit nicht hinreichend sicher bejaht werden kann, nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit gehen (ebenso HessVGH,
Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff.).
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Zugunsten der Antragsgegnerin ist zwar zu würdigen, dass eine einmal getätigte Äußerung, sollte sich diese als strafbar
erweisen, irreversibel ist (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 56 m.w.N.). Der
Antragsgegnerin ist es aber unbenommen, bei dem Anfangsverdacht einer Straftat repressiv einzugreifen, wozu sie im
Hinblick auf Art. 65 Abs. 1a BremLV ggf. auch aufgefordert ist. Der vorliegende Eilbeschluss ändert daran nichts. Das
Risiko einer Strafbarkeit durch sie getätigter Äußerungen tragen insoweit die Antragstellerin oder einzelne
Versammlungsteilnehmer. Überdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein solches repressives Einschreiten bei der
hier streitgegenständlichen stationären Versammlung keine Schwierigkeiten bereiten dürfte. Auch auf diese Weise kann
letztlich der Eindruck vermieden werden, dass eine Betätigung verbotener Organisationen geduldet würde und gefahrlos
möglich sei. Dieser – vom Schutzgut des Kennzeichenverbots umfasste – Eindruck geht von einer kleinen, stationären
Versammlung auch nur im geringen Maße aus.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2,
§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und
berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung
des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt.