VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2024 - 5 V 1013/24
Fundstelle
openJur 2024, 4532
Verfahrensgang
nachfolgend: Az. 1 B
163/24
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1012/24) vom 28.04.2024 gegen die Auflagen unter den Ziffern 5a., 5b. und
5c. des Bescheides des Ordnungsamtes Bremen vom 25.04.2024 wird wiederhergestellt.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen versammlungsrechtliche Auflagen.
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Sie meldete zusammen mit anderen Personen eine Versammlung zu dem Thema "Situation im Nahen Osten" bei der
Antragsgegnerin an. Die Versammlung soll in dem Zeitraum vom 02.05.2024 bis 13.06.2024 jeweils donnerstags
zwischen 16:30h und 18:30h ... in Bremen stattfinden. Es handelt sich um eine stationäre Kundgebung mit einem Zelt,
einem Tisch und Transparenten. Es wird mit 20 Personen gerechnet.
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Mit Verfügung vom 25.04.2024 bestätigte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Durchführung der Versammlung
im angemeldeten Umfang und erteilte den Versammlungsleitern unter den Ziffern 1 bis 16 verschiedene Auflagen.
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Unter Ziff. 4 heißt es:
"Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen oder Organisationen, die in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt sind, einschließlich deren Teilorganisationen, dürfen nicht gezeigt
werden. Davon umfasst sind auch solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies gilt
insbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen folgender Organisationen: "Hamas", "Volksfront zur
Befreiung Palästinas", "Palästinensischer Islamischer Jihad", "Hisbollah" und "Samidoun"
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Unter Ziff. 5 heißt es:
"In Kennzeichen, Symbolen oder Fahnen sowie Äußerungen oder Parolen in Wort, Schrift oder Bild, sind Inhalte
verboten, die die gegen die Bevölkerung Israels, gegen Menschen jüdischen Glaubens oder gegen sonstige
nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstacheln, zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern oder sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder
verleumden. Das Verbot gilt auch für inhaltsgleiche Übersetzungen in andere Sprachen.
Verboten sind insbesondere folgende Inhalte:
a. Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge
b. "From the River to the sea. Palestine will be free."
c. "Kindermörder Israel"
d. ..."
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Die sofortige Vollziehung der angeordneten Auflagen wurde angeordnet.
Zur Begründung der Auflagen unter Ziffern 4 bis 6 wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der