725) bestehen. Zum Rara-Bestand gehören insbesondere überaus seltene und wertvolle
Autografen (BAS 164 – 168; Akte der Stadt- und Musikbibliothek der Stadt Leipzig, Band
II - ALeipz II: Anlage zur Hausmitteilung der Stadt Leipzig vom 11.6.2004), Manuskripte
und Erstdrucke bedeutender Komponisten, wobei die vorhandenen Originalhandschriften (Manuskripte) der jeweiligen Komponisten in den Listen durch den Vermerk „Ms“ gekennzeichnet sind. Dies betrifft beispielsweise einen Großteil der frühen Orgel- und Klaviermusik von Johann Sebastian Bach (BAS 248 – 257).
12
Die Stücke der Musikbibliothek P. befanden sich seit DDR-Zeiten und nach 1990 in der
Stadt- und Musikbibliothek der Stadt Leipzig (23965 Einheiten: BAS 219, 220) sowie im
Bestand der Stiftung Bach-Archiv Leipzig.
13
Im Jahr 1993 autorisierte E. H. die C. F. P. GmbH & Co. KG zunächst, hinsichtlich der Gesellschaftsanteile an der E. P. GmbH Leipzig einschließlich der mit der Musikbibliothek P.
verbundenen Rechte im Außenverhältnis als ihre Treuhänderin aufzutreten.
14
Aufgrund familieninterner Vertragsabsprachen der Abkömmlinge nach H. H., die an fortbestehende Kompensationsverträge im Zusammenhang mit den 1947 und 1948 erklärten Erbausschlagungen (s. o.) anknüpften, verpflichtete sich E. H. durch notariellen Vertrag vom 16.8.1993, die ihr im Rahmen der Unternehmensrückübertragung übertragenen Vermögenswerte an die C. F. P. GmbH & Co. KG, Frankfurt/Main zu übertragen.
15
Durch notariellen Vertrag vom 9.11.1993 übertrug E. H. sodann im Wege der Abtretung
und in Erfüllung der notariellen Vereinbarung vom 16.8.1993 alle Geschäftsanteile an
der E. P. GmbH i. L., Leipzig auf die C. F. P. GmbH & Co. KG, Frankfurt/ Main, vertreten
durch die Fa. E. P. GmbH Frankfurt/Main als Komplementärin.
16
Die Klägerin zu 1 schloss ab dem Jahr 1998 unter Bezugnahme auf den Bescheid des
Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.9.1993 in Bezug auf die Musikbibliothek P. Dauerleihverträge mit der Stadt Leipzig und dem BachArchiv Leipzig ab (Seiten 179 – 181, 32, 33 der Behördenakte des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst: BAS 179 – 181, 33, 32). In § 1 Nr. 3 des am
3.6.1998 zustande gekommenen „Dauerleih- und Verwahrungsvertrages mit der Stadt
Leipzig verpflichtete sich die Klägerin zu 1, „die Bestände der Musikbibliothek P. in Anbetracht der von Dr. M. A. im Jahre 1894 eröffneten „Musikbibliothek P. “ und deren historischer Bedeutung für die Stadt Leipzig und die gesamte Musikwelt ohne zeitliche Begrenzung in Leipzig zu belassen“. Die Klägerin zu 1 überlasse „den in ihrem Eigentum stehenden Bestand an Musiknoten, Musikbüchern, Zeitschriften, Autografen, Musiker-Porträts und weiteren bildkünstlerischen Werken und Dokumenten der „Musikbibliothek P. “
an die Stadtbibliothek Leipzig“. Die Stadt Leipzig verpflichte sich, „die unter dem Namen
„Musikbibliothek P. “ weltberühmte Bibliothek an geeigneter Stelle aufzubewahren, zu
archivieren, wissenschaftlich zu betreuen und geeigneten und interessierten Kreisen der
Öffentlichkeit zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken zugänglich zu machen“.
Die Stadt Leipzig verpflichte sich weiterhin, „die Musikbibliothek P. als solche zu erhalten
und die dazugehörigen Bestände unter Beachtung der historischen Bedeutung“ auf eigene Kosten zu verwalten (§ 2 der Vertrages). Der Vertrag wurde gemäß § 3 Abs. 1 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. § 3 Abs. 2 enthielt die Regelung, dass die Musikbibliothek
unter Beachtung des ursprünglichen Willens von M. A. in das Eigentum der Stadt Leipzig
übergehen solle, sofern die Klägerin zu 1 aufgelöst und nicht in eine Nachfolgeorganisation überführt werde.
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