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Beschluss vom 12.1.2009
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Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
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Gründe
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1
GKG. Der Streitwert richtet sich nach dem Wert des klägerischen Interesses. Maßgebend ist – entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger, die für einen niedrigeren Streitwert eingetreten sind (vgl. AS 523, 525) - die Betroffenheit der Kläger in den geltend gemachten Eigentumsrechten an der Musikbibliothek P. durch die
Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.2.1992, 10 O 5533/91). Ausgehend vom erheblichen Wert der RaRaBestände schätzt die Kammer den bei einer Versteigerung erzielbaren Wert der Musikbibliothek P. vorsichtig auf 10.000.000.- €. Zu Grunde gelegt wurden dabei die Angaben
in den Verwaltungsakten (BAS 396, 397), wonach z. B. bei einer im Ausland durchgeführten Versteigerung des Einzelstücks „Walpurgisnacht“ des ehemaligen Leipziger Gewandhauskapellmeisters Felix Mendelssohn-Bartholdy ein Betrag von 1.000.000.- € zu erzielen wäre und wonach bei der Versteigerung der seltenen Autografen von Johann Sebastian Bach ein Vielfaches dieses Werts zu erzielen sei, weil Bach-Autografen seit Jahrzehnten nicht zur Versteigerung gekommen seien. Im Falle einer Eintragung der Musikbibliothek P. nach dem Kulturgutschutzgesetz legt die Kammer eine Wertminderung von 50
Prozent zu Grunde. Für die allein durch die Einleitung des Eintragungsverfahrens bewirkte vorübergehende Wertminderung legt die Kammer einen Bruchteil von 5 Prozent von
der zuletzt genannten Ausgangsgröße (5.000.000.- €) zu Grunde. Der Streitwert beträgt
somit 250.000.- €.
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