stituierter Kulturgüter steht nicht in einem unvereinbaren Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Ziel einer möglichst umfassenden Restitution. Insbesondere lässt die Ein-
tragung restituierten Kulturgutes die Wiedergutmachung nicht ins Leere gehen (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris). Dies gilt aus Rechtsgründen auch angesichts
des Umstandes, dass die Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes trotz der erfolgten Rückübereignung der Erfüllung des nachvollziehbaren Wunsches der vertriebenen jüdischen Berechtigten nach einer körperlichen Inbesitznahme der betroffenen Kulturgüter im Ausland entgegenstehen kann. Die Eintragung nach dem Kulturgutschutzgesetz
schließt Verfügungen und Veräußerungen im Geltungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes ebenso wenig aus wie den Abschluss entgeltlicher Leih- und Verwahrungsverträge. Neben der Möglichkeit der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen im Einzelfall bzw.
hinsichtlich einzelner Stücke nach erfolgter Eintragung sieht das Kulturgutschutzgesetz
Möglichkeiten einer steuerlichen Erleichterung sowie weiterer Ausgleichsmaßnahmen
vor. Eine auf § 1 Abs. 6 VermG beruhende Restitution sperrt daher nicht die Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes. Die aus dem Vermögensgesetz folgenden Rückübereignungsansprüche wurden im Hinblick auf die Musikbibliothek P. vollständig erfüllt.
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Die Washingtoner Erklärung vom 3.12.1998 ist kein völkerrechtlich bindender Vertrag,
sondern eine rechtlich nicht bindende politische Absichtserklärung (vgl. ausführlich VG
Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris). Die Washingtoner Erklärung und die im Anschluss ergangene Berliner Erklärung können daher nur dort Wirkung entfalten, wo die
gesetzlichen Regelungen den handelnden Behörden einen Entscheidungsspielraum lassen. Die betroffenen Körperschaften versuchen hier an einer im Einzelfall angestrebten, sämtliche Interessen berücksichtigenden, fairen Lösung im Rahmen der Erwerbsverhandlungen zwischen der Stadt Leipzig, dem Bach-Archiv Leipzig und den H. -Erben mitzuwirken. Kulturgut, das die Schutzvoraussetzungen erfüllt, ist nach § 1 Abs. 1 KultgSchG
in die Liste national wertvoller Kulturgüter einzutragen. Ein Ermessen ist hierbei nicht eröffnet. Im Falle einer Eintragung nach dem Kulturgutschutzgesetz hat der Bundesbeauftragte für Angelegenheiten der Kultur und der Medien ggf. im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Eigentümer und den öffentlichen Interessen über die Erteilung
von Ausfuhrgenehmigungen zu entscheiden. Hierbei dürfte dann auch den wirtschaftlichen Interessen der Rechtsnachfolger der jüdischen Geschädigten ein entsprechendes
Gewicht zukommen.
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Da die Entscheidung über die Eintragung nicht im Ermessen der obersten Landesbehör-
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Ein Verstoß der Ausfuhrbeschränkungen des Kulturgutschutzgesetzes gegen Gemeinschaftsrecht liegt gemäß Art. 30 EGV, der Ausfuhrbeschränkungen zum Schutz national wertvollen Kulturgutes zulässt, nicht vor (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v.
27.5.1993, 7 C 33.92, juris ; VG Berlin, Urt. v. 29.11. 2006, 1 A 162.05, juris).
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Die Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes verstoßen auch nicht gegen das Grundgesetz. Das Ziel, den deutschen Kulturbesitz gegen Abwanderung ins Ausland zu schützen,
wird in Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG (Art. 75 Nr. 6 GG a. F., Art. 74 Nr. 5 GG a. F.) als Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes verfassungsrechtlich legitimiert.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Einschränkungen der Verfügungsbefugnis
für den Eigentümer des Kulturgutes stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des
Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und sind als solche nicht zu bean-
de steht, ist eine abweichende Sachbehandlung in anderen Fällen (Gemälde von Ernst
Ludwig Kirchner) unerheblich, so dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht einschlägig ist. Art. 3 Abs. 1
GG gewährt darüber hinaus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
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