erstreckt worden. Es sei nämlich nicht völlig klar gewesen, ob aufgrund der örtlichen Belegenheit und der möglicherweise unmittelbar drohenden Ausfuhr eine Zuständigkeit des Landes Berlin, das fast zeitgleich mit der Verfahrenseinleitung durch den Beklagten ein auf Einzelstücke bezogenes Eintragungsverfahren eingeleitet habe, für die Einleitung des Eintragungsverfahrens eröffnet sei. 61 Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (3 Bände) einschließlich einer Mehrfertigung (BAS 348) des Zettelkataloges über den Bestand der Musikbibliothek Leipzig (8 Bände) sowie die beigezogenen Akten der Stadt- und Musikbibliothek (Dezernat Kultur und Stadtbibliothek) der Stadt Leipzig (5 Bände), des Liegenschaftsamtes der Stadt Leipzig (1 Band) und des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zum Restitutionsverfahren betreffend die C. F. P. Leipzig OHG i. L. (5 Bände) verwiesen. Entscheidungsgründe 62 Der Klage der Kläger zu 1 bis 4 muss der Erfolg im Hauptantrag und im Hilfsantrag versagt bleiben. 63 Der Hauptantrag bleibt erfolglos, weil die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) nicht die statthafte Klageart und daher unzulässig ist. Mit der Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO). Bei der bloßen Mitteilung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i. v. m. § 1 SächsVwVfG, weil es einer derartigen Mitteilung an einer durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde bewirkten Regelungswirkung fehlt. Das eingeleitete Verwaltungsverfahren richtet sich gemäß § 9 Abs. 1 VwVfG vielmehr erst auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, d. h. erst der Abschluss des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zielt auf die Herbeiführung einer Regelungswirkung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ab. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze stellt die Mitteilung über die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz keinen Verwaltungsakt dar, da erst die in § 2 Abs. 1 i. v. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG vorgesehene Entscheidung der obersten Landesbehörde über die Eintragung des Kulturgutes (hier Musikbibliothek P. ) in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eine Regelungswirkung im Hinblick auf die Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen entfaltet, die auf einer Entscheidung einer Behörde beruht (OVG Weimar, Beschl. v. 22.11.2007, 1 ZKO 1000/06, juris). Dass mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens zur Sicherung des Schutzzwecks einer möglicherweise nachfolgenden Eintragung gemäß § 4 Abs. 1 KultgSchG ein vorläufiges und gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. b KultgSchG strafbewehrtes Ausfuhrverbot mit absoluter Wirkung verbunden ist, ändert hieran nichts, weil dies unmittelbar aus dem Gesetz folgt und nicht Gegenstand einer behördlichen Entscheidung (z. B. Beschlagnahme) ist (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris; VGH München, Beschl. v. 5.2.1998, 5 CE 87.03573, NVwZ 1988, 742, 743). Aus Gründen der Rechtsschutzgewährung ist die Annahme eines Verwaltungsakts nicht erforderlich, da Rechtsschutz durch eine allgemeine Leistungsklage gewährt werden kann. 64 Dem Hilfsantrag der Kläger zu 1 bis 4 muss der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. - Seite 17 von 26 -

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