Der Zusammenhang zwischen der endgültigen Bestätigung der Restitution der Musikbibliothek P. und dem aus der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzge- setz folgenden Ausfuhrverbot werde aus den beigezogenen Akten erkennbar. So habe die Stadt Leipzig zunächst die Restitutionsentscheidung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen immer wieder in Frage gestellt mit dem Ziel, die Bestände der Musikbibliothek P. möglichst kostenlos behalten zu dürfen. Der rechtsmissbräuchliche Charakter der Verfahrenseinleitung werde dadurch unterstrichen, dass sich vor Erlass der Restitutionsentscheidung und der hierauf bezogenen klarstellenden Äußerung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen niemand für eine Eintragung in die Liste national wertvollen Kulturgutes interessiert habe. Nach der klarstellenden Erklärung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.4.2004 zum Umfang der Restitution seien dann nur vier Monate vergangen bis zur Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz und dem dadurch bewirkten Exportembargo. Dies setze ein planmäßiges Vorgehen voraus. Das vorgenannte Indiz für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs werde dadurch verstärkt, dass die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz willkürlich erfolgt sei. Denn es handele sich unstreitig - um das einzige Verfahren der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes im Freistaat Sachsen. Dies beziehe sich ausgerechnet auf einen Fall, in dem eine Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 VermG an die Rechtsnachfolger jüdischer Geschädigter erfolgt sei. Dies sei ein einzigartiger Vorgang, da es in der Bundesrepublik Deutschland noch nie einen Fall gegeben habe, in dem von Nazis enteignetes und nunmehr restituiertes jüdisches Vermögen mit „Blockademaßnahmen (unter anderem Ausfuhrverbot) nach dem sog. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung belegt“ worden sei. In anderen Fällen sei dagegen eine vorbehaltlose Rückgabe an die jeweiligen Alteigentümer erfolgt, obwohl in sämtlichen Fällen, in denen Kulturgut an die Rechtsnachfolger jüdischer Sammler (vgl. dazu AS 1249, 1251) restituiert worden sei, die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes in Betracht komme. So sei z. B. die Rückgabe des Gemäldes „Berliner Straßenszene“ von Ernst Ludwig Kirchner an die Erben des ehemaligen jüdischen Eigentümers Alfred Hess gemäß § 1 Abs. 6 VermG in zutreffender Anwendung der Washingtoner Protokolle erfolgt, ohne dass das Kulturgutschutzgesetz zur Anwendung gebracht worden sei (AS 569, 571, 573: FAZ v. 22.8.2006). Das Gemälde sei anschließend nach New York, dem Wohnsitz der Erbin des jüdischen Alteigentümers, verbracht worden. Die Kläger gingen davon aus, dass die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz auf die Beeinträchtigung des Marktwertes der Bestände der Musikbibliothek P. im Hinblick auf die Kaufverhandlungen mit der Stadt Leipzig und dem BachArchiv abzielten. Die finanziellen Konsequenzen der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz seien für die betagten und teilweise bedürftigen Mitglieder der H. -Familie enorm. 45 Für den Fall der Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes werde vorsorglich eingewandt, dass in Leipzig lediglich noch Bruchstücke der Musikbibliothek P. vorhanden seien, weil die wertvollsten Stücke nach Berlin verbracht worden seien und sich dort seit Jahren in Kisten verpackt in einem Kunstlager befänden. Bei dem in Leipzig verbliebenen Sammlungsfragment handele es sich nicht um eine in sich geschlossene Musiksammlung. Schließlich liege ein in sich geschlossenes, internationalen Standards entsprechendes Verzeichnis der mit Beständen der Stadt- und Musikbibliothek Leipzig vermengten Musikbibliothek P., in dem deren Bestände zuverlässig erfasst seien, nicht vor. Die im Jahr 2004 durchgeführte Herausgabe von Einzelstücken der Musikbibliothek P. habe daher vornehmlich der Bestandsfeststellung und der Wertfeststellung gedient. Die Einleitung eines Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz sei aus den vorgenannten Grün- Seite 13 von 26 -

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