1990 II, 1386) und gehe für seinen Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Regelung des Kulturgutschutzgesetzes vor. Zwingendes Völkerrecht, das wie der Zwei-plus- Vier-Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.9.1990 auf Besatzungsrecht zurückgreife, könne nicht durch einfaches Bundesrecht ausgehebelt werden. Die Bestimmung des § 1 Abs. 6 VermG bezwecke eine dauerhafte, nachhaltige und von keinen Beschränkungen beeinflusste, vollständige, d. h. über eine formale Eigentumsübertragung hinausgehende Wiedergutmachung des während der NSZeit erlittenen Vermögensverlustes. Dem diene die Beweiserleichterung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, die hierzu auf alliiertes Besatzungsrecht Bezug nehme. Der auf internationalen Vereinbarungen beruhende Sinngehalt des § 1 Abs. 6 VermG erschließe sich in mehreren Fällen (Sammlung Lämmle: AS 1241, 1243, 1253, 1255; Sammlung Tringsheim: AS 1243, 1245) aus dem Rückgriff auf die alliierte Rechtsanwendung zur Konkurrenz zwischen der Eigentumsrückübertragung und dem Schutz national wertvollen Kulturgutes. Nach alliiertem Recht (Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 - REAO) sei die Restitution gegenüber jedwedem Kulturschutz vorrangig gewesen. Die Jewish Claims Conference habe am 30.11.2006 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ebenfalls eine dementsprechende Stellungnahme abgegeben (AS 1259). Der Wortlaut des § 1 Abs. 6 VermG sei bewusst eng an die Terminologie des Rückerstattungsrechts (Bundesentschädigungsgesetz: BGBl. 1956 I, 562; Bundesrückerstattungsgesetz: BGBl. 1957 I, 734) angelehnt, mit der Folge, dass sich die Auslegung dieser Norm hinsichtlich ihres persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs an den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts, des Bundesrückerstattungsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu orientieren habe (Rädler/Raupach/ Bezzenberger-Brettholle/Schülke, 28. Erg.Lfg., § 1 VermG, Rdnr. 108 u. 140, m. w. N.). An einer dauerhaften, nachhaltigen und von keinen Beschränkungen beeinflussten Wiedergutmachung fehle es nach Auffassung der Kläger auch dann, wenn die Restitution durch den wertbeschränkenden Charakter des Kulturgutschutzgesetzes im Grunde fehlschlage. Schließlich enthielten die Rückübertragungsausschlusstatbestände der §§ 4 u. 5 VermG keinen Ausschlussgrund, der aus dem Kulturschutz folge. 42 Die Bundesrepublik Deutschland habe sich demgemäß anlässlich der Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust in der Washingtoner Erklärung vom 3.12.1998 (AS 527, 529) angesichts der vom deutschen Volk verursachten Unmenschlichkeit, die auch in der tragischen Geschichte der Familie H. zum Ausdruck komme, verpflichtet, Enteignungen von Juden aus der Nazizeit unbürokratisch zu beenden und nicht mit irgendwelchen Vorwänden – wie z. B. der Verhängung eines Ausfuhrverbotes - zu perpetuieren. Hierzu sei insbesondere auf Ziffer 8 der Washingtoner Erklärung hinzuweisen (AS 159, 161, 527, 529). Es handele sich hierbei um bindendes zwischenstaatliches und gegenüber dem Kulturgutschutzgesetz höherrangiges Recht. Aus der Washingtoner Erklärung und der anschließenden gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gebietskörperschaften zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz, vom 14.12.1999, dort insbesondere unter I. 2. Absatz (AS 161, 531 - 537) ergebe sich die uneingeschränkte Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gebietskörperschaften zur vollständigen Wiedergutmachung geschehenen Enteignungsunrechts aus der Zeit zwischen 1933 und 1945. Für die jüdischen Eigentümer, die vor deutschen Nationalsozialisten ins Ausland hätten fliehen müssen, um ihr Leben zu retten, sei es völlig unverständlich, wenn ihre Vermögenswerte zunächst formal zurückübertragen würden und ihnen dann erneut mit anderer Begründung die freie Verfügungsbefugnis genommen werde. Der einheitliche Vorgang der erforderlichen nachhaltigen Rückgabe der Kul- Seite 11 von 26 -

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