17
Die Stadt Leipzig vertrat sodann im Jahr 2000 gegenüber der Klägerin zu 1 die Rechtsauffassung, dass die Musikbibliothek P. nicht zu den mit Bescheid vom 1.9.1993 rücküber-tragenen Vermögenswerten gehöre (vgl. dazu auch VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1
A 162. 05, S. 3, 10, 11; vgl. a. Übergabeprotokoll vom 1.8.1963 zwischen der E. P. Leipzig und dem Rat der Stadt Leipzig, wonach die Musikbibliothek P. im Jahre 1954 dem Rat
der Stadt Leipzig „als Eigentum“ übergeben worden sein soll: Akte des Liegenschaftsamtes der Stadt Leipzig). Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellten daraufhin mit
Schreiben vom 28.12.2000 bzw. 28.4.2004 klar, dass sich die im Wege der Anteilsübertragung vollzogene Unternehmensrückübertragung an E. H. auch auf die Musikbibliothek
P. erstreckt habe.
18
Die Abkömmlinge von H. H. und deren Rechtsnachfolger trafen in der Folge im Rahmen
der Erfüllung der bestehenden Kompensationsverträge familieninterne Absprachen, wem
die Eigentumsrechte an der Musikbibliothek P. innerhalb der H. -Familie zukünftig zustehen sollten. Aufgrund knapper Geldmittel bei einzelnen Familienmitgliedern wurden in
diesem Zusammenhang Überlegungen angestellt, den Verkehrswert der Musikbibliothek
künftig im Wege der Veräußerung zu realisieren.
19
Die Klägerin zu 1 kündigte in diesem Zusammenhang ab Juni 2004 kurzfristig die Dauerleihverträge mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archv Leipzig in Bezug auf konkret bezeichnete Einzelstücke der Musikbibliothek P. und verlangte diese Einzelstücke, die das
Herzstück der Musikbibliothek P. bilden und zum Rara-Bestand gehören, heraus.
20
Von der Stadtbibliothek Leipzig wurden vor diesem Hintergrund 199 besonders wertvolle Stücke an die Klägerin zu 1 herausgegeben (BAS 727 – 732, 207 – 213). 7 besonders
wertvolle Stücke wurden vom Bach-Archiv Leipzig an die Klägerin herausgegeben (BAS
726, 206). Die Klägerin zu 1 ließ diese in einer gesonderten Liste einzeln aufgeführten
Stücke zur deutschen Abteilung von Christie´s nach Berlin verbringen (vgl. a. VG Berlin,
Urt. 29.11. 2006, 1 A 162.05, S. 4).
21
Die übrigen Stücke der Musikbibliothek P. befinden sich nach den Angaben der Beteiligten weiterhin in Leipzig. Weitere Teilkündigungen und Herausgabeverlangen der Klägerin zu 1 (BAS 191, 282, 325 - 327, 349 - 361, 364, 365, 373 - 383, 733 - 744, 745 - 753)
sind nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen
Verhandlung vom 5.11.2008 bisher nicht realisiert worden.
22
Aufgrund der Teilkündigung der Dauerleihverträge, der Abholung wertvoller Stücke aus
der Musikbibliotheksammlung P. bei der Stadtbibliothek Leipzig und dem Bach-Archiv
Leipzig, deren Verbringung nach Berlin, Gerüchten über eine bevorstehende Versteigerung eines Autografen von Felix Mendelssohn-Bartholdy und weiterer Stücke in London
und wegen des durch Presserecherchen und Pressemeldungen zum drohenden Verlust
des „Tafelsilbers der Musikstadt Leipzig“ (BAS 16 - 18, 396 - 401, 427 - 430, 496, 877 880, 189, 190, 317, 321, 362, 363; LARoV IVF6, 319; LARoV VF7, 20; vgl. a. Band IV der
Akte der Stadt Leipzig (Dezernat Kultur und Stadtbibliothek): ALeipz IV < FAZ-Artikel v.
1.12.2006>) dokumentierten öffentlichen Interesses an diesen Vorgängen setzten sich
die Stadt Leipzig und das Bacharchiv Leipzig mit dem Sächsischen Staatsministerium für
Wissenschaft und Kunst (SMWK) in Verbindung, wo daraufhin zum Schutz vor Abwanderung der wertvollen Stücke der Musikbibliothek P. ins Ausland die Einleitung eines Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz erwogen wurde. Im vorgenannten Zusammen- Seite 5 von 26 -