65 Der Klägerin zu 1 fehlt nicht die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist bei der allgemeinen Leistungsklage analog anzuwenden. Die Klägerin zu 1 macht geltend, zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 24.8.2005 zu 100 Prozent Inhaberin der Gesellschaftsanteile an der C. F. P. GmbH i. L., Leipzig, der damaligen Eigentümerin der Musikbibliothek P., und daher klagebefugt gewesen zu sein. Die bei Klageerhebung zulässige Klage werde gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 ZPO im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft für die neuen Eigentümer (sogenannte H. -Erben: vgl. oben S. 13 ) fortgeführt. Hierdurch wird die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 begründet, weil eine so hergeleitete, bei Klageerhebung mögliche Verletzung der Klägerin zu 1 in einer eigenen Eigentümerstellung am Vermögen der 100-prozentigen Tochter ernstlich möglich erscheint. E. H. hat am 9.11.1993 sämtliche Geschäftsanteile an der E. P. GmbH i. L., Leipzig auf die Klägerin zu 1 übertragen. Diese Anteile waren E. H. zuvor durch die Entscheidung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.9.1993 im Zuge der auf die C. F. P. OHG i. L., Leipzig bezogenen Unternehmensrückübertragung im Wege der Anteilsübertragung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. c, § 34 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG übertragen worden. In den Gründen der bestandskräftigen Entscheidung vom 1.9.1993 wurde festgestellt, dass die Musikbibliothek P. zum Zeitpunkt der Enteignung zu dem enteigneten Unternehmen der geschädigten C. F. P. OHG, Leipzig gehörte. Obwohl sich aus dem in der Akte des Liegenschaftsamtes Leipzig enthaltenen Übergabeprotokoll vom 1.8.1963 zwischen der E. P. Leipzig und der Stadt Leipzig Anhaltspunkte für ein Ausscheiden der Musikbibliothek P. aus dem enteigneten Unternehmen ergeben (vgl. a. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 3, 10 u. 11), wurde in den Gründen des Bescheides vom 1.9.1993 nicht festgestellt, dass die Musikbibliothek P. zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht mehr zum Unternehmensverband des enteigneten und rückübertragenen Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 1 URüV i. V. m. § 6 Abs. 9 VermG gehörte. Es ist somit im Wege der Auslegung des bestandskräftigen Bescheides vom 1.9.1993, der der Stadt Leipzig bereits am 1.11.1993 (vgl. ALeipz I), spätestens jedoch vor Abschluss des Dauerleihvertrages aus dem Jahr 1998 zur Kenntnis gelangte und von ihr nicht angefochten wurde, davon auszugehen, dass die Musikbibliothek P. zum rückübertragenen Unternehmen gehörte. Bestätigt wird diese Rechtsauffassung durch die Schreiben der für die Rückübertragung zuständigen Behörden (Sächsisches Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.12.2000; Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28. 4.2004). Nach alledem sprechen weit überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 in Folge des bestandskräftigen Bescheides vom 1.9.1993 und der am 9.11.1993 erfolgten Übertragung der Gesellschaftsanteile durch E. H. Inhaberin sämtlicher Gesellschaftsanteile an der E. P. GmbH i. L., Leipzig, der Eigentümerin der Musikbibliothek P. geworden ist, und ihr daher bei Klageerhebung am 24.8.2005 als Alleingesellschafterin der E. P. GmbH i. L., Leipzig die Klagebefugnis gegen die Eigentum bzw. Verfügungsbefugnis ihrer 100-prozentigen Tochter an der Musikbibliothek P. beeinträchtigende Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz zustand. Nach der nach Klageerhebung erfolgten Übertragung des Eigentums an der Musikbibliothek P. auf die H. -Erben folgt die fortbestehende Klagebefugnis der Klägerin zu 1 aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO. 66 Die Klagebefugnis der Kläger zu 2 - 4 folgt aus der Beeinträchtigung ihres eigenen Miteigentumsanteils an der Musikbibliothek P. durch die Einschränkung der Verfügungsfreiheit in Folge von Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz, ohne dass es der Mitwirkung der übrigen Miteigentümer bedarf (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, S. 9 - Seite 18 von 26 -

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