heiten der Kultur und der Medien eine „Handreichung zur Umsetzung der gemeinsamen
Erklärung“ erstellt worden (BAS 441 - 485).
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Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ergebe sich allein aus der überragenden
Bedeutung der streitgegenständlichen Bestände der Musikbibliothek P. für den deutschen Kulturbesitz im Sinne von § 1 Abs. 1 KultgSchG. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz sei aus kulturgutschutzpolitischen Gründen erforderlich geworden, weil zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung infolge der kurzfristigen Kündigung der Leih- und Verwahrungsverträge und der Verbringung wertvoller Stücke zur in Berlin ansässigen deutschen Abteilung des Auktionshauses Christie´s nicht
auszuschließen gewesen sei, dass die Musikbibliothek P. ganz oder teilweise ins Ausland gelangen könnte. Zum Zeitpunkt der Restitution habe dagegen noch kein Interesse
der Eigentümerin an einer Ausfuhr der Musikbibliothek P. bestanden. Dies werde durch
den 1998 abgeschlossenen Dauerleihvertrag bestätigt. Die Verfahrenseinleitung habe
somit allein dem Schutzzweck des Kulturgutschutzgesetzes entsprochen und nicht auf
sachfremden Erwägungen beruht. Eine Beeinflussung der Verkaufsverhandlungen mit
der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv Leipzig und eine Senkung des Marktwerts der Bi-
bliothek sei nicht Ziel der Verfahrenseinleitung gewesen. Das eingeleitete Verwaltungsverfahren könne nur durch Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
oder durch Einstellung beendet werden, wobei das Kulturgutschutzgesetz im Falle eines
Erwerbs durch die öffentliche Hand gemäß § 18 KultgSchG nur eingeschränkt anwendbar
sei. Anders als im Fall des § 18 KultgSchG stehe die Eintragung von im privaten Eigentum stehenden Kulturgütern in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter bei Erfüllung der Voraussetzung, dass die Abwanderung des Kulturgutes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz mit sich bringe, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchuG
nicht im Ermessen des Beklagten. Die privaten Interessen des Eigentümers seien gemäß
§ 5 KultgSchG erst bei der der Eintragung nachfolgenden Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Einzelfall zu berücksichtigen.
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Das Verfahren zur Eintragung von Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts beinhalte keine enteignende Maßnahme, sondern eine zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der kein
diskriminierender Charakter zugesprochen werden könne. Das absolute Ausfuhrverbot
während des schwebenden Eintragungsverfahrens schränke aufgrund der nur vorläufigen Sperrwirkung die Verfügungs- und Verbringungsbefugnis des Eigentümers nur un-
wesentlich ein, weil zunächst das Ergebnis des Eintragungs- und Ausfuhrgenehmigungsverfahrens abgewartet werden müsse. Nach der - hier nicht streitgegenständlichen - Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes kämen sodann neben Steuererleichterungen (§ 1 Abs. 3 KultgSchG) im Einzelfall - insbesondere im Falle einer wirtschaftlichen Notlage - Ausfuhrgenehmigungen bzw. sonstige Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Eigentümer (§ 1 Abs. 4, § 5, § 8 KultgSchG) in Betracht. Allenfalls die endgültige Versagung der Ausfuhrgenehmigung nach § 1 Abs. 4 KultgSchG könne zu einer stärkeren Belastung des Eigentums führen. Aber auch in diesem Falle bleibe die Möglichkeit,
das Kulturgut wirtschaftlich zu nutzen, grundsätzlich erhalten, da der Eigentümer den
Gegenstand jedenfalls innerhalb des Geltungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes veräußern und verbringen könne.
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Die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz durch den
Beklagten sei im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG
und den Schutzzweck des Kulturgutschutzgesetzes auf die gesamte Musikbibliothek P.
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