den einerseits unglaubwürdig, zum anderen nicht notwendig, weil eine Verbringung ins Ausland überhaupt nicht beabsichtigt gewesen sei, die Kulturgüter vielmehr der Stadt Leipzig zum Kauf angeboten worden seien. 46 Die seit 1998 abgeschlossenen Dauerleihverträge seien von der Klägerin zu 1 hauptsächlich zu dem Zweck der Erlangung eines juristischen Präjudizes für die Eigentümerstellung der Klägerin zu 1 bzw. der von E. H. vertretenen H. -Familie und die fehlende Eigentümerstellung der Stadt Leipzig und des Bach-Archivs Leipzig an der Musikbibliothek P. vereinbart worden. 47 Die Klägerin zu 1 führe die Klage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 ZPO im eigenen Namen in Prozessstandschaft weiter (Schriftsatz des Klägerprozessbevollmächtigten vom 13.2. 2006, AS 281 ff, 285, 287). Die Kläger zu 2 - 4 seien klagebefugt, weil insoweit notwendige, das Eigentum an der Musikbibliothek P. betreffende Erhaltungsmaßnahmen innerhalb der BGB-Gesellschaft bzw. Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB streitgegenständlich seien. 48 Die Kläger beantragen, 49 den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27.8.2004 über die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz aufzuheben, 50 hilfsweise, das mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27.8.2004 (Az.: 2-7902.30/79) eingeleitete Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz einzustellen. 51 52 53 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 zweifelhaft sei. Die Klägerin zu 1 sei weder Eigentümerin der Musikbibliothek P. noch habe sie hieran irgendwelche Rechte. Es sei auch zweifelhaft, ob der E. P. GmbH, Leipzig die Verfügungsbefugnis zur Übertragung des Eigentums an der Musikbibliothek P. auf die H. -Erben zugestanden habe. Zudem sei zweifelhaft, ob die Kläger zu 2 - 4 die sogenannten H. -Erben in deren Eigenschaft als mögliche Eigentümer der Musikbibliothek P. allein vertreten dürften. 54 Für die hier allein streitgegenständliche Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz sei ausreichend, dass gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gegeben seien und dass die Auffassung, der einzutragende Gegenstand könne unter das Kulturgutschutzgesetz fallen, nicht abwegig sei (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, VG 1 A 162.06, S. 16). Nicht erforderlich sei dagegen, dass bei Einleitung des Eintragungsverfahrens bereits sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die vorgenannten Voraussetzungen seien im Falle der Musikbibliothek P. bei Einleitung des Eintragungsverfahrens offensichtlich erfüllt gewesen. Dies ergebe sich aus dem die Einleitung des Eintragungsverfahrens begründenden Aktenvermerk vom 26.8.2004 (BAS 199 ff), der durch die Feststellungen des Sachverständigenausschusses vom April 2005 nachträglich bestätigt worden sei. Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen müsse bei Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz noch nicht umfassend geprüft werden, ob eine in sich geschlossene Sammlung vorliege. Die allein auf die dort bereits durchgeführte Eintragung bezogene Auffas- Seite 14 von 26 -

Select target paragraph3