zig, der Kunstspedition Hasenkamp, dem britischen Kunstauktionshaus Christie´s, dem
ein Teil der Stücke zur Bewertung ausgehändigt worden war“, und gegenüber sonstigen
Dritten auf die nachfolgenden, als „H. -Erben“ bezeichneten Personen:
35
C. H. (United Kingdom), M. H. (USA), H. H. (USA), H. Stanton (USA), E. B. (Canada) und E.
C. S. (United Kingdom).
36
In dem Vertrag ist weiter geregelt, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass die
E. P. GmbH, Leipzig mit der Übertragung eine gesetzliche Verpflichtung gegenüber den
H. -Erben erfülle, da die Musikbibliothek P. - entgegen den Tatsachenfeststellungen im
Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom
1.9.1993 - stets im Privateigentum von H. H. gestanden habe und die Zuordnung der Musikbibliothek zum Unternehmensvermögen auf Nazi-Machenschaften beruht habe. Die
H. -Erben seien sich mit der Fa. E. P. GmbH, Leipzig darin einig, dass die H. -Erben bezogen auf die Musikbibliothek P. Miterben nach H. H. geworden seien und dass das Eigentum, an der Musikbibliothek daher unentgeltlich auf die H. -Erben zu übertragen sei. Die
mit der Stadt Leipzig und dem Bach-Archiv Leipzig abgeschlossenen Leihverträge seien von der Klägerin zu 1 in Treuhandschaft für die H. -Erben abgeschlossen worden. Diese Handlungen der Klägerin zu 1 würden von den H. -Erben akzeptiert. Künftig bleibe es
den H. -Erben überlassen, in Bezug auf die Musikbibliothek P. die Rechtsverhältnisse zu
Dritten nach eigenen Entscheidungen zu gestalten. Der Vertrag verfolge den Zweck, Nazi-Unrecht wieder gut zu machen und den H. -Erben die uneingeschränkte Eigentümerstellung an der Musikbibliothek P. zu verschaffen.
37
C. H. ist inzwischen verstorben, die erbrechtliche Situation ist nach Aktenlage unklar.
Nach den sich aus den von der Stadt Leipzig vorgelegten Akten ergebenden Informationen kommt insoweit eine Miterbengemeinschaft zwischen I. L. -H., der Tochter von M. H.
und C. H., und der H. Foundation - London in Betracht und wird die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erwogen (ALeipz IV: Schreiben der Stadt Leipzig an das SMWK und
die BKM vom 30.8.2006).
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E. B., H. Stanton und E. C. S. sind die Kinder und Gesamtrechtsnachfolger nach C. Sobernheim (AS 1333 - 1337).
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Die vorgenannten Kläger zu 2 - 4 sind dem Rechtsstreit am 26.2.2007 im Wege der „Parteierweiterung“ beigetreten (AS 1033, 1035). Die bereits am 12.7.2005 erteilten Prozessvollmachten der Kläger zu 2 - 4 wurden am 15.4.2008 bei Gericht eingereicht (AS 1315,
1317, 1333 - 1337).
40
Die Kläger tragen vor, dass die – moralisch ohnehin verfehlte – Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes im Falle einer vorausgegangenen Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG
aus Rechtsgründen nicht gegeben sei.
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Die - erfolgte - Rückübereignung der Musikbibliothek P., die bis zur Enteignung stets im
Privateigentum von H. H. gestanden habe, jedoch anlässlich der im Zuge der Enteignung
von den Nationalsozialisten veranlassten Betriebsprüfung dem Unternehmensvermögen zugeschlagen worden sei, nach § 1 Abs. 6 VermG diene der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. § 1 Abs. 6 VermG beinhalte eine Umsetzung bindenden Völkerrechts (Vereinbarung vom 27./28.9.1990 zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8.10.1990: BGBl.
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