Wegen teilweiser Nichterledigung beantragte die Klägerin, die Bescheide vom 31. Juli 1967, 2. Dezember 1968 und 18. März 1970 insoweit abzuändern, als bei der Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente auch die Kinderzuschüsse zugrunde gelegt worden sind. Sie trug vor, die Kinderzuschüsse seien nicht auf die Tä gkeit im jüdischen Dienst zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, im wesentlichen mit der folgenden Begründung: Die Kinderzuschüsse seien Bestandteil der Berufsunfähigkeitsrente. Sie ständen dem Rentenempfänger und nicht den Kindern zu. Der sozialversicherungsrechtliche Zweck der Kinderzuschüsse werde durch die teilweise Anrechnung nicht berührt. - Gegen dieses Urteil legte die Klägerin mit Zus mmung der Beklagten und mit dem Antrag auf Zulassung der Revision Revision ein. Das Verwaltungsgericht ließ die Revision zu. Die Klägerin verfolgt das letzte Klagebegehren; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. Die frist- und formgerecht erhobene Sprungrevision (§ 134 VwGO) hat Erfolg; die sozialversicherungsrechtlichen Kinderzuschüsse werden auf die Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD nicht angerechnet. Die Anrechnungsvorschri von § 7 der Durchführungsverordnung zu § 31 d BWGöD - DVO - in der Fassung vom 2. April 1963 (BGBl. I S. 183) sagt, daß auf die Versorgungszahlungen unter anderem Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen angerechnet werden, die dem Berech gten für denselben Zeitraum auf Grund desselben Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zustehen, aus dem er Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD erhält, soweit die Renten nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Rechtliche Bedenken gegen diese Anrechnungsvorschri bestehen nicht (BVerwGE 31, 330). Die Vorschri macht, wie im Urteil BVerwGE 31, 330 dargelegt worden ist, eine Unterscheidung zwischen anrechenbaren und nichtanrechenbaren Rententeilen erforderlich. Der die Abgrenzung der Zeitabschni e betre ende Streit über den Anrechnungsanteil ist in der Vorinstanz beendet worden. Im Revisionsverfahren ist nur noch darüber zu entscheiden, ob auch die der Klägerin zustehenden Kinderzuschüsse anrechenbar sind. Die Kinderzuschüsse werden der Klägerin auf Grund von § 1262 Abs. 1 RVO gewährt. Das Verwaltungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Kinderzuschüsse ein Bestandteil der Berufsunfähigkeitsrente (§ 1246 RVO) sind; das folgt schon daraus, daß - wie es in § 1262 Abs. 1 RVO heißt - die dort genannten Renten sich "erhöhen" um die Kinderzuschüsse. Die Kinderzuschüsse rechnen aber nicht zu dem Teil der Rente, der der Klägerin auf Grund des Arbeitsverhältnisses zusteht, aus dem sie Versorgungsleistungen nach § 31 d BWGöD erhält. ti ft ff ti tt ft ft ti Kinderzuschüsse nach § 1262 RVO werden nämlich der Höhe nach ohne Rücksicht auf Zeiten

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