Auf Grund dieses von ihr festgestellten Sachve rhalts hat die Straf. kammer als erwiesen betrachtet, der Angeklagte habe sich wegen .fortgesetzter Mißhandlung van ihm unterstellten Zwangsarbeitern des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemach t und sei weiter wegen Ausnutzung seiner Stellung zur Ausübung von Gewalttätigkeiten als Be- lasteter gemäß Abschn. II Art. IITAIZIT.2 der KRD Nr. 38 einzustufen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratis chen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Dem Antrage war stattzugeben. Die tatsächlichen Feststellungen werden mit der Kassation nicht angegriffen. Sie werden aufrechterhalten. Eine Beweisaufnahme zur Schuld. frage ist also im künftigen Verfahren nicht mehr zulässig. Das angefochtene Urteil ist dagegen in der rechtlichen Würdigung fehlerhaft. Soweit die Strafkammer ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit als erfüllt angesehen hat, stellt dies offenbar eine Verurteilung nach Art. II 1c des KRG Nr.10 dar. Diese Verurteilung ist zutreffend, und zwar hat der Angeklagte unmenschliche Handlungen an der Zivilbevölkerung begangen. Dagegen geht die Tat des Angeklagten über eine Einstufung als Belasteter hinaus. Vielmehr hat er ausländisc he Zivilpersonen völkerrechtswidrig behandelt. Neben der Mißhandlun g von jüdischen Zwangsarbeitern hat er die sowjetischen Zwangsarbeiter K. und R. geschlagen. Wie vom OG. bereits entschieden (1a Zst. 11/51), stellt diese eine völkerrechtswidrige Behandlung gemäß Abschn. H Art. II Ziff. 2 der KRD Nr 38 dar. Der Angeklagte ist daher als Hauptschuldiger einzustufen. Den Ausführungen des Generalstaatsan walts ist weiter darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle das Vermögen des Angeklagten _ gemäß Abschn. II Art. VIII der KRD Nr. 38 einzuziehen ist. Eine solche Maßnahme ist bei dem Angeklagten erforderlich, da er in außerordentlich verwerflicher Weise ihm unterstell te Zwangsarbeiter mißhandelt hat. Wenn man berücksichtigt, daß er einen 62jährigen Zwangsarbeiter geschlagen hat, weiter Beine Behandlu ngsweise so schlecht war, daß sich der Zwangsarbeiter P, äußerte, es nicht länger aushalten zu können, s0 reicht Das angefochtene Urteil ist dahe r unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen im Schuld. und Strafausspruch wegen Verl etzung sachlichen Rechts aufzuheben. Im künf tigen Verfahren vor der Großen Strafkammer nach Befehl Nr. 201 des Landgerichts in N. wird zu beachten 160

Select target paragraph3