sein, daß im Urteil nur eine einheitliche Strafe auszusprechen ist. Wie vom Obersten Gericht — Ia Zst. 17/51!) — bereits entschieden, darf der Angeklagte nicht zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt werden, wenn er mit seiner Tat sowohl die Bestimmungen der KRD Nr.38 als auch eines anderen Strafgesetzes verletzt hat. Dies gilt auch für das Zusammen- treffen von KRD Nr.38 und KRG Nr.10. Die Verhängung maßnahmen wird hierdurch nicht berührt. der Sühne- Dem Angeklagten ist die erlittene Untersuchungshaft gemäß $ 60 StGB sowie die verbüßte Strafhaft ohne Rücksicht auf den Umwandlungsmaßstab des $ 21 StGB in voller Höhe auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (siehe Entscheidung OG 3 Zst. 8/51*). 24. 1.81 WSLVO, 843 StGB: Zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung im Fall des Beiseiteschaffens im Sinne des $ 1 Abs. 1 Ziff. 3 Z WStıVO. 2. Bei einem versuchten Verstoß gegen $ 1 Abs.1WStVO kann ein -minderschwerer Fall im Sinne des Abs. 2 nur dann angenommen werden, wenn auch die vollendete Tat nur ein solcher wäre. 2. Strafsenat. Urteil vom 30. April 1951 — 2 Zst. Is — Ausden Gründen: Nach den Feststellungen des Urteils sammelte der Angeklagte von März bis Mitte April 1950 auf dem ehemaligen Behelfsfugplatz bei A. unberechtigt insgesamt etwa 600 m — etwa 3000 kg — ErdkupferkabelEnden, um dieses Buntmetall unter Umgehung der zuständigen Erfassungsstellen zu verkaufen. Diesen der Deutschen Post gehörenden Erd- kabelschrott verbarg er unter Tannenreisig am Waldesrand. Als der Angeklagte den Buntmetallschrott von dort Das Schöffengericht in T. verurteilte lassen zum Verkauf abholen deshalb den Angeklagten wollte, wurde er von der Volkspolizei festgenommen. am 2. Juni 1950 wegen versuchten Vergehens nach $ 1 Abs.1 Ziff. 3, Abs. 2 : der Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO). Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftigen Urteils beantragt. 1) abgedruckt S, 147 fi. 2) abgedruckt 1 S. 109 #, 161

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