sein, daß im Urteil nur eine einheitliche Strafe auszusprechen ist. Wie
vom Obersten Gericht — Ia Zst. 17/51!) — bereits entschieden, darf der
Angeklagte nicht zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt werden, wenn
er mit seiner Tat sowohl die Bestimmungen der KRD Nr.38 als auch
eines anderen Strafgesetzes verletzt hat. Dies gilt auch für das Zusammen-
treffen von KRD Nr.38 und KRG Nr.10. Die Verhängung
maßnahmen wird hierdurch nicht berührt.
der Sühne-
Dem Angeklagten ist die erlittene Untersuchungshaft gemäß $ 60 StGB
sowie die verbüßte Strafhaft ohne Rücksicht auf den Umwandlungsmaßstab des $ 21 StGB in voller Höhe auf die Freiheitsstrafe anzurechnen
(siehe Entscheidung OG 3 Zst. 8/51*).
24.
1.81 WSLVO, 843 StGB: Zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung im Fall des Beiseiteschaffens im Sinne des $ 1 Abs. 1 Ziff. 3
Z
WStıVO.
2. Bei einem versuchten Verstoß gegen $ 1 Abs.1WStVO kann ein
-minderschwerer Fall im Sinne des Abs. 2 nur dann angenommen
werden, wenn auch die vollendete Tat nur ein solcher wäre.
2. Strafsenat. Urteil vom 30. April 1951 — 2 Zst. Is —
Ausden
Gründen:
Nach den Feststellungen des Urteils sammelte der Angeklagte von
März bis Mitte April 1950 auf dem ehemaligen Behelfsfugplatz bei A.
unberechtigt insgesamt etwa 600 m — etwa 3000 kg — ErdkupferkabelEnden, um dieses Buntmetall unter Umgehung der zuständigen Erfassungsstellen zu verkaufen. Diesen der Deutschen Post gehörenden Erd-
kabelschrott verbarg er unter Tannenreisig am Waldesrand. Als der Angeklagte
den
Buntmetallschrott
von
dort
Das
Schöffengericht
in
T.
verurteilte
lassen
zum
Verkauf
abholen
deshalb
den
Angeklagten
wollte, wurde er von der Volkspolizei festgenommen.
am
2. Juni 1950 wegen versuchten Vergehens nach $ 1 Abs.1 Ziff. 3, Abs. 2
:
der Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO).
Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat
die Kassation dieses rechtskräftigen Urteils beantragt.
1) abgedruckt S, 147 fi.
2) abgedruckt
1
S. 109 #,
161