gilt nicht, wenn der Kläger die polnische Staatsangehörigkeit besaß, weil die Wohnsitznahme im
Lande der eigenen Staatsangehörigkeit keine Auswanderung darstellt. Welche Staatsangehörigkeit
der Kläger bei der Wohnsitznahme in Warschau besaß, ist nicht geklärt. Er selbst hat als seine
frühere Staatsangehörigkeit die polnische angegeben. Wann und wodurch er sie erworben hat, ist
offen. Als Geburtsort hat er Minsk genannt. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde und die
Klageschrift gehen davon aus, daß Minsk in Polen gemeint sei, das Berufungsgericht spricht von
Minsk/Rußland.
c)
Die Einbeziehung der Danziger in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG könnte für den Kläger nur dann erstmalig
eine Entschädigungsberechtigung begründet haben, wenn er nicht in Berlin, wohl aber in Danzig
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hätte.
2.
Der Kläger ist nicht im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen
Fortkommen benachteiligt worden (§64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Der Berufsschaden hat ihn vielmehr in
Warschau, also im Vertreibungsgebiet, getroffen. Bestand nach altem Recht eine allgemeine
Anspruchsberechtigung gemäß §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, so wurde im Sinne des Art. III Nr. 1 Abs. 1
Satz 2 BEG-SchlußG der Berufsschadensanspruch als einzelner Anspruch auf Entschädigung dann
erstmalig begründet, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen in §64 Abs. 1 Satz 2 BEG
erst auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eingetreten sind. §64 Abs. 1 Satz 2 BEG
macht die Entschädigung des Berufsschadens davon abhängig, daß der Verfolgte Vertriebener im
Sinne des §1 BVFG ist. Über §6 BVFG und §4 Abs. 2 BEG a.F. kam es also am 17. September 1965
- wie im Falle des §150 BEG a.F. - darauf an, ob der Verfolgte die Voraussetzungen erfüllte, an
welche die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zugehörigkeit zum deutschen
Sprach- und Kulturkreis knüpfte. Wie bei §150 BEG a.F. war weiterhin die Annahme der fiktiven
Vertreibung (BGH RzW 1963, 76 Nr. 24) erforderlich. Diese Rechtslage wurde durch Art. I Nr. 87
und 89 BEG-SchlußG geändert. Die genannten Bestimmungen betreffen zwar §64 Abs. 1 Satz 2
BEG nicht unmittelbar. Gleichwohl haben sie, wie der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 456 Nr. 13
dargelegt hat, auch die Rechtslage gemäß §64 Abs. 1 Satz 2 BEG geändert. Der nach §4 BEG
Anspruchsberechtigte erfüllt jetzt die Voraussetzungen des §64 Abs. 1 Satz 2 BEG schon dann,
wenn er, ohne Vertriebener zu sein, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder dem deutschen
Sprach- und Kulturkreis angehört und - wie der Kläger - die in §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten
Gebiete nicht vor dem Zeitpunkt verübter oder drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen
oder der Vertreibung, jedoch vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen hat. Für die damit
umschriebene Verfolgtengruppe ist daher auf Grund einer Änderung der Rechtslage durch das BEGSchlußgesetz bei §150 BEG n.F. der Vertriebenenbegriff nicht mehr erheblich. Das bedeutet, daß
die aus eben dieser Lösung vom Vertriebenenbegriff sich ergebenden geringeren Anforderungen an
die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, die der Senat in RzW 1970, 503
dargelegt hat, auch für den genannten Personenkreis im Rahmen des §64 Abs. 1 Satz 2 BEG
gelten. Deshalb kann für diese Verfolgten, die das Vertreibungsgebiet vor dem 1. August 1945
endgültig verlassen haben, ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG
bestehen; an einer Gesetzesänderung fehlt es hingegen im Falle der Spätaussiedler, weshalb dort
ein Neuantragsrecht nicht angenommen werden kann (BGH RzW 1972, 382).
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 29.11.1973 – IX ZR 93/73, BeckRS 1973, 31378839
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378839