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Im übrigen kann unter Beweis gestellt werden - dies war auch Diskussionsthema des kürzlich
stattgefundenen Kongresses in Brüssel - daß die Tendenz zur Deutschen Sprache im allgemeinen
bei den Juden von Lodz vorherrschend war.
Ich bitte das Gericht zum weiteren Nachweis der Deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit des
Klägers ein Gutachten des Deutschen Konsulats in T. zu erholen."
Weiter ist ausgeführt:
"Das BEG verlangt zur Rechtfertigung dieser Ansprüche auch nicht mehr die Voraussetzungen nach
dem BVFG, sondern beschränkt sich auf die Voraussetzungen des Nachweises der Zugehörigkeit
zum Deutschen Sprach- und Kulturkreis.
In Anlage überreiche ich zusätzliche eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 24.7.1966,
auf die inhaltlich Bezug genommen wird."
Der Berufungsschriftsatz enthält sodann den Berufungsantrag.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Auffassung des Oberlandesgerichts, die Berufung sei nicht in einer den §209 Abs. 1 BEG, §519
Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Weise begründet worden, ist beizutreten.
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen, die nach §519 Abs. 3 Nr. 2 an den Inhalt der
Berufungsbegründung auch im Entschädigungsrechtsstreit zu stellen sind, in mehreren
Entscheidungen näher bezeichnet (RzW 1957, 414 Nr. 37; 1960, 411 Nr. 83; 1965, 38 Nr. 33;
1966, 88 Nr. 33 und 233 Nr. 31). Danach muß die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung
stehenden Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art
anführen, aus denen das Urteil angefochten wird. Sie muß klar ergeben, welche Punkte des
angegriffenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im
einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird. Eine Formalbegründung ist nach der jetzigen
Fassung der Vorschrift nicht mehr zulässig. Die Bestimmung will den Berufungsführer zwingen, die
abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in
erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde er das angefochtene Urteil für
unrichtig hält. Das Berufungsgericht und der Gegner sollen auf diese Weise schnell und sicher
darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie
sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können.
Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung nicht. Sie enthält im wesentlichen nur
eine nahezu wörtliche Wiederholung des Vorbringens in der Klageschrift. Eine solche Wiederholung
ist einer bloßen, für eine Berufungsbegründung nicht ausreichenden Bezugnahme auf das
Vorbringen des ersten Rechtszugs (vgl. BGH RzW 1957, 414 Nr. 37) gleichzusetzen. Die
Voraussetzungen, unter denen das Reichsgericht in zwei Entscheidungen (JW 1936, 2654 und
1938, 966) ausnahmsweise eine Bezugnahme auf das Vorbringen des ersten Rechtszugs oder eine
Wiederholung der Klageschrift als ausreichend bezeichnet hat, daß es sich nämlich ausschließlich
um die Entscheidung einer strittigen Rechtsfrage handelt, sind hier ersichtlich nicht gegeben. Die
hier strittige Frage der Zugehörigkeit eines Verfolgten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ist
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert. Es bedarf daher keiner
Entscheidung, ob jener vereinzelt vertretenen Auffassung des Reichsgerichts beizutreten ist, gegen
die es selbst in späteren Entscheidungen (RGZ 145/131 und 164/391) und auch der
Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 170) Bedenken geäußert haben. Hier hätte sich die
Berufungsbegründung mit den eingehenden tatsächlichen Feststellungen, der Beweiswürdigung
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372980
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5/16/2022