Gruppe „NORD KREUZ“, deren Mitglied er sei, verfolgten verfassungsfeindliche Bestrebungen. Er sei daher gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unzuverlässig.
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Der Kläger legte am 5. August 2021 per Fax Widerspruch hiergegen ein. Diese wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2022 zurück. Zur Begründung führte er
weiter aus, der Kläger habe die Gruppe etwa durch Bereitstellung seiner Geschäftsräume unterstützt. Er habe gegenüber der Presse erklärt, die Gruppe folge der Ideologie des
Verschwörungsideologen W. ....... Ein Nachweis des Verfolgens verfassungsfeindlicher
Bestrebungen sei nicht erforderlich.
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Am 9. August 2022 hat der Kläger Klage erhoben.
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Er ist der Meinung, es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung rechtfertigen könnten. Es fehle bereits an einer Außenwirkung
der Gruppenaktivitäten. Der Beklagte stütze sich nur auf Mutmaßungen und bilateraler
Kommunikation einzelner Gruppenmitglieder. Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und
c WaffG müssten verfassungsfeindliche Bestrebungen durch die Vereinigung feststehen,
woran es vorliegend fehle.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Unzuverlässigkeit des Klägers folge aus der Planung von Gewalttaten durch andere Mitglieder und deren Gefährlichkeit. Die an sich unverdächtigen Handlungen des Klägers seien vor dem Hintergrund der Planung schwerer, staatsgefährdender Straftaten zu werten. Die Beschaffung von Leichensäcken und Ätzkalk verlasse den
Bereich selbst überzogener Vorbereitungen auf den Krisenfall und lege im Kontext mit
dem exzessiven Sammeln von Waffen alles andere als friedliche Absichten nahe. Von der
sog. Feindesliste hätten über einen kleinen Kreis hinaus weitere Mitglieder Kenntnis gehabt, darunter auch der Kläger. Hierfür spreche auch die Aussage der Zeugin .......... Vor
diesem Hintergrund sei seine Chatnachricht, wonach er die Adresse von ................ besorgen könne, zu verstehen. Es läge auch kein atypischer Fall vor. Ein etwaiger nur zwischenzeitlicher Austritt aus der Chatgruppe lasse nicht auf eine glaubhafte Distanzierung
schließen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die Verwaltungsvorgänge sowie auf die zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 sowie 133 Js
33228/18 bzw. 34 KLs 15/19 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die mittels Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) angefochtenen, im Bescheid
vom 1. Juli 2021 enthaltenen, Verwaltungsakte in der Gestalt des Widerspruchsbe-
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