die Verdächtigen ............... wurde von der Staatsanwaltschaft später abgetrennt (Az.
133 Js 24337/19) und nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung eingestellt. ...... wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (Az. 34 KLs 15/19). In dem Urteil des Landgerichts heißt es auszugsweise:
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„Der Angeklagte, der seine eigene allgemeinpolitische Ausrichtung als ‚kritisch‘ und
‚wertkonservativ‘, jedoch ‚auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung‘ bezeichnet, beschäftigte sich zudem sehr intensiv, bis hin zu einem regelrechten Hineinsteigern, mit möglichen Krisenszenarien, wie sie nach seinen Befürchtungen etwa wegen des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung und des Verlustes
des staatlichen Gewaltmonopols und einem längerfristigen Stromausfall insbesondere infolge von (Natur-)Katastrophen, (bürger-)kriegerischen bzw. -ähnlichen Auseinandersetzungen, Hackerangriffen auf Infrastruktureinrichtungen, einer Finanz- und
Wirtschaftskrise o. ä. eintreten könnten.
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Zur Vorbereitung auf den Eintritt eines solchen – Tag X genannten – Falles betrieb
der Angeklagte insbesondere zum eigenen und dem Schutz seiner Familie das sog.
Preppen. Dies umfasste insbesondere die Beschaffung und Lagerung von Dingen des
täglichen Bedarfs wie etwa (unverderblichen) Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Medizinprodukten und Treibstoff in Mengen, die ein mehrwöchiges Auskommen sichern
(können) sowie Notstromaggregate, Funkgeräte und Materialien zur Wasseraufbereitung. Zudem suchte er nach einem geeigneten Rückzugsort, einem sog. Safehouse,
das von Standort und Infrastruktur einem möglichst unangetasteten Überleben und
Auskommen entgegenkommen sollte, namentlich durch abgelegene Lage im Wald
mit jagdbaren Wild und Frischwasserquelle. Dies entsprach auch dem großen Interesse des Angeklagten am Survival, also dem Überleben in der Wildnis, hinsichtlich
dessen er auch bei der Bundeswehr durch seinen dargestellten Einsatz einige Erfahrung gesammelt hatte.
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Dies alles tat und organisierte der Angeklagte gemeinsam mit Gleichgesinnten. Ende Januar 2016 gründete er über den Messengerdienst ‚Telegram‘ die Chatgruppen
‚NORD KREUZ‘ und ‚NORD Com‘, deren Administrator er auch künftig blieb. Die Chatgruppe ‚NORD KREUZ‘ nutzte der Angeklagte als Informationskanal, während die
Chatgruppe ‚NORD Com‘ ihm dazu diente, die Aktivitäten der Gruppenmitglieder zu
koordinieren und zu organisieren.
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In der Folgezeit gelang es ihm, für beide Chatgruppen jeweils etwa 40 – zum größten
Teil personenidentische – Mitglieder zu werben.
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An einige Mitglieder der Chatgruppe NORD KREUZ versandte der Angeklagte sog.
SOP-Kurzfassungen (SOP = standard operating procedure) des Chats; den Text hatte er zuvor vom Zeugen A. erhalten. Die SOP-Kurzfassung lautete: ‚dieser Chat wurde ins Leben gerufen, um die aktuelle Lage, den aktuellen Sachstand, sowie weiteres Vorgehen, an alle Eingeweihten zu übermitteln. Dabei ist ein Aspekt von höchster bedeutung. Desto besser die Kommunikation, umso einfacher ist die Organisation
und das Sammeln untereinander am Tax X. Doch bis dahin gilt es für jeden von UNS,
so wenig wie möglich aufzufallen. Ziel ist es, diesen Chat, mit so viel vertrauenswürdigen Personen wie möglich, zu befüllen und somit ein starkes Fundament zu schaffen. Dafür gelten folgende Regeln: Empfangsbereitschaft – Sendeverbot Keine Unter- Seite 3 von 22 -