KREUZ“ ein weiterhin aktiver waffenaffiner Personenzusammenschluss sei, der sich gegen die freiheitlich demokratische Ordnung richte, ist unklar, ob auch hiermit lediglich eine verfassungsfeindliche Haltung der Mitglieder gemeint ist. Sofern diese Einschätzung
auf weitergehenden Erkenntnissen beruhen sollte, wurden diese weder im Verfassungsschutzbericht noch im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Das Gericht kann ohne eigenständige Prüfung etwaiger weitergehender, dem Gericht
nicht mitgeteilter Erkenntnisse den Feststellungen der Verfassungsschutzbehörden nicht
folgen. Zwar sind insbesondere Behördenzeugnisse nicht bar jedes Beweiswertes (vgl.
hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 -, juris Rn.
55 m. w. N.). Eine gerichtliche Prüfung mitgeteilter Erkenntnisse ist auf ihrer Grundlage aber nur eingeschränkt möglich. Wenn die in diesen Auskünften mitgeteilten Tatsa-
chenbehauptungen substantiiert bestritten werden – was hier durch den Kläger erfolgte
–, dann bedarf es einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung. Nur wenn dadurch die
in den Auskünften mitgeteilten Tatsachenbehauptungen bestätigt werden, können sie
als Tatsachen der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dem steht vorliegend entgegen, dass keine Anknüpfungspunkte für eine weitergehende Aufklärung jenseits der Verwertung der beigezogenen Ermittlungsakten mitgeteilt wurden oder sonst
ersichtlich sind.
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(5) Es kann nach dem Vorstehenden offenbleiben, ob sich die Gruppe „NORD KREUZ“ organisatorisch hinreichend verfestigt hat, um die für den Begriff der Vereinigung maßgeblichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz zu erfüllen (vgl. VG Schwerin, Urteil
vom 1, Juni 2023 - 3 A 2354/20 SN -, juris Rn. 43) und eine Vereinigung im Sinne des § 5
Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG darstellt.
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bb. Der Kläger ist jedoch waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2
WaffG, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen und Munition nicht vorsichtig
umgehen und diese Gegenstände nicht ordnungsgemäß lagern sowie sie an Unberechtigte überlassen wird.
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(1) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt
aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist. Stellt das Gericht fest, dass der Verwaltungsakt
nicht auf die von der Behörde benannte Ermächtigungsgrundlage rechtmäßiger Weise
gestützt werden kann, ist das Gericht an der Aufhebung des Verwaltungsaktes gehindert, wenn der Verwaltungsakt auf eine von der Behörde übersehene Rechtsgrundlage
gestützt werden kann und damit nicht rechtswidrig ist. Voraussetzung ist insoweit, dass
durch die Berücksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage der Verwaltungsakt nicht in
seinem Wesen verändert wird. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten in der Regel
nicht der Fall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris
Rn. 24 m. w. N.). Eine Wesensänderung tritt nur dann ein, wenn von der Behörde zuvor
nicht angestellte rechtliche oder tatsächliche Erwägungen ausgewechselt oder neue Tatsachen berücksichtigt werden sollen, sodass die Identität des Verwaltungsaktes berührt
wird und dadurch ein neuer Verwaltungsakt entsteht (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider,
VerwR, Stand: März 2023, § 113 VwGO Rn. 38). Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG ist ein gebundener Verwaltungsakt. Durch den Austausch eines Unzuverlässigkeitsgrundes wird der Widerruf nicht
mit anderen oder neuen Tatsachen begründet. Es entsteht auch kein neuer Verwaltungs-
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