Gegner zur Verwirklichung ihrer völkischen Ziele geplant, noch den Schluss darauf, der
Kläger sei Mitglied einer entsprechenden Kleingruppe mit einer derartigen Zielsetzung
gewesen oder habe sie unterstützt.
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Hierauf könnte auch nicht hinreichend sicher geschlossen werden, wenn für wahr unterstellt würde, dass der Kläger einem Journalisten gegenüber ...... als ideologischen Übervater der Gruppe bezeichnet hat. Das Sympathisieren mit Verschwörungstheorien und
deren Vertretern lässt nicht darauf schließen, dass die von diesen prophezeiten Untergangsszenarien herbeigeführt werden sollten. Die von ...... betriebene Internetseite hartgeld.com enthält Unmengen von Meinungsbeiträgen und Einschätzung zu einer Vielzahl
von Themen, zu denen der Betreiber der Seite meinte über Expertise zu verfügen. Wenn
der Beklagte unter Verweis auf den Pressebericht annimmt, ...... habe von „Kriegsvorbereitungen“ und einer „Muselrevolte“ gewarnt, so mag es Überschneidungen mit den
Vorstellungen von Gruppenmitgliedern zu dem von ihnen befürchteten Krisenfall („Tag
X“) geben. Auf der Internetseite sind auch Gewaltphantasien insbesondere gegen Muslime zu finden. Es lässt sich daraus aber nicht herleiten, die Gruppe oder der Kläger habe
die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung beabsichtigt. Sofern der Kläger da-
von unabhängig gegenüber der New York Times die Voraussetzungen für den Beitritt zur
Gruppe definiert haben mag, lässt sich auch hieraus nichts Weitergehendes herleiten.
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Auch der Umstand, dass der Zeuge .......... mit der Besorgung von Leichensäcken beauftragt wurde und ein anderes Mitglied der Gruppe 30 Leichensäcke besorgt hat, lässt
nicht auf das Gerichtetsein der Gruppe auf die Überwindung der verfassungsmäßigen
Ordnung schließen. Wegen der umfangreichen Vorbereitungen der Gruppe auf Krisenszenarien und das geplante Ausharren von Krisen an einem entlegenen Ort ist es nachvollziehbar, dass bei längerem Andauern einer Krise mit dem Versterben von Gruppenmitgliedern gerechnet wurde. In Anbetracht der geplanten Mitnahme von Familienangehörigen durch die Gruppenmitglieder erscheint die Annahme, die Leichensäcke seien für
zu tötende politische Feinde oder sonstige Außenstehende besorgt worden, eher abwegig. Hierfür spricht auch, dass ....... ...... in seiner Chatnachricht vom 28. Februar 2016 in
der Chatgruppe „NORD Com“ nicht nur den Zeugen .......... an die Besorgung von „Mehrzwecksäcken“ erinnerte, sondern auch andere Mitglieder an die Besorgung von Verbrauchsgütern wie bspw. Toilettenpapier, Kernseife sowie Tourniquets. Insbesondere der
Zusammenhang mit Tourniquets legt den Schluss nahe, dass die Leichensäcke nur auf
den etwaigen Bedarf der Gruppe gerichtet waren. Dem entspricht es auch, dass in den
protokollierten Zeugenvernehmungen beinahe ausschließlich eine solche Verwendungsabsicht angegeben wurde. Nur vereinzelt wurde ausgesagt, die Leichensäcke seien als
Mehrzweckgegenstände auch zum wasserdichten Transport bspw. von Schlafsäcken besorgt worden. In diesem Zusammenhang dürften auch die Mitgliedern der Gruppe angebotenen Vorträge zur Wundversorgung und Reanimation zu berücksichtigen sein.
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Ebenfalls stützt die Einzahlung in eine Gruppenkasse und der gemeinsame Einkauf von
Munition nicht den hinreichenden Verdacht, die Munition könnte zum Kampf gegen die
verfassungsmäßige Ordnung, konkret zum Einsatz gegen vermeintliche politische Gegner, erworben worden sein. Auch die Bevorratung erheblicher Mengen an Munition, deren möglicherweise illegale Beschaffung durch einige Mitglieder der Gruppe, der recht
große Anteil an Inhabern von Waffenbesitzkarten innerhalb der Gruppe sowie mögliche
Pläne, Vorräte an Munition vor polizeilichem Zugriff zu sichern rechtfertigt nicht diese
Annahme. Hinsichtlich der möglichweise illegalen Beschaffung von Munition und etwaiger Pläne, Munition zu verstecken, ist auch insoweit nicht erkennbar, dass dies den Zie- Seite 14 von 22 -