sammenbruch der staatlichen Ordnung und damit dem Außerkrafttreten der Rechtsordnung gleich. Entsprechende Kommunikation in den Chatgruppen und in bilateralen Chats
zur Besorgung von Waffenschränken und geeigneten Behältnissen zur Lagerung von Munition sind entsprechend auch nicht in den Ermittlungsakten dokumentiert. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass entsprechende Waffenschränke gegenüber der zuständigen Waffenbehörde angezeigt worden wären. Dies stünde auch im Widerspruch zur geplanten
Geheimhaltung des Ortes des Safehouses.
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Ferner besteht die Gefahr der Überlassung von Waffen und Munition an Nichtberechtigte. Weil das Safehouse auch dazu dienen soll, die Familien der Gruppenmitglieder zu
schützen und nicht von einer ordnungsgemäßen Lagerung von Waffen und Munition ausgegangen werden kann, ist der Mitgewahrsam der Familienangehörigen anzunehmen.
Weil die Gruppe sich auf eine Ausnahmesituation im vorstehend beschriebenen Sinne
vorbereitet und als Safehouse ein ehemaliges Jugendferienlager ausgewählt hat, muss
angenommen werden, dass auch Personen ohne entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis Zugriff auf Waffen und Munition hätten. Es dürfte sogar dem Willen der sich im Überlebenskampf sehenden Gruppe entsprechen, dass alle Mitglieder zur Verteidigung des
Notlagers beitragen können, was entsprechende Zugriffsmöglichkeiten auf Waffen und
Munition durch Nichtberechtigte voraussetzt. Aus diesem Grund dürfte ...... mit Mitgliedern der Gruppe ein Schießtraining auf einem Schießstand durchgeführt haben, wie er
im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens eingeräumt hat.
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Der Kläger ist nach einem kurzzeitigen Austritt der Gruppe wieder beigetreten. Es ist davon auszugehen, dass er sich – zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides – die Pläne der Gruppe für den „Tag X“ zu eigen macht. Er hat im Rahmen
der mündlichen Verhandlung angegeben, auch weiterhin auf Katastrophenszenarien vorbereitet und zum Schutz seiner Familie bereit zu sein. Er halte „das System“ für fragil.
Im Übrigen hat er sich nicht von der Planung der Gruppe distanziert.
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2. Die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Pflicht zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sowie die darin anknüpfende Nachweispflicht finden ihre Grundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese Anordnungen stehen zwar nach dem Wortlaut der
Vorschrift im Ermessen der Behörde. Im Zusammenhang mit einem zwingenden Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist das Ermessen jedoch intendiert, so dass fehlende
Erwägungen hierzu im Bescheid vom 23. Mai 2023 und im Widerspruchsbescheid vom
24. August 2022 unschädlich sind.
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Die in Ziffer 3 angeordnete Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten ergibt sich bereits unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708
Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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BESCHLUSS
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vom 7. Dezember 2023
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Der Streitwert wird auf 11.750 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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