len der Gruppe oder einer Absprache innerhalb der Gruppe entsprochen hätte. Dass verbotene Munitionstypen sowie Munition aus Beständen verschiedener Landespolizeien
bei einer Durchsuchung der Wohnung von ...... aufgefunden wurden und dieser sich augenscheinlich mit seinen damaligen Kollegen des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern über die Besorgung von Munition austauschte, lässt noch keinen Schluss auf Kenntnis oder Mitwirkung anderer Gruppenmitglieder
zu. Vielmehr sprechen die Gruppenkasse und die dem Gericht insoweit vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass innerhalb der Gruppe „NORD KREUZ“ mittels der Einnahmen aus
der Gruppenkasse nur Munition für die Inhaber von Waffenbesitzkarten besorgt werden
sollte. Dass von ...... und weiteren Mitgliedern große Vorräte an Munition besorgt wurden, entspricht dem Ziel und Plan der Gruppe, für den Krisenfall alle ihrer Ansicht nach
erforderlichen Dinge in größten Mengen zu bevorraten. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass unter den Mitgliedern der Gruppe eine erhebliche Zahl an Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse zu konstatieren war, lässt den Schluss auf die Absicht zur Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung ebenfalls nur im Wege der Spekulation zu.
Schließlich spricht auch das möglicherweise planvolle Verbergen von Munition oder Waffen, für das Aussagen von Zeuginnen aus dem Umfeld zweier Mitglieder der Gruppe
sprechen, nicht zwingend für eine derartige Absicht.
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Das Gericht verkennt nicht, dass die hier getroffenen Feststellungen im Widerspruch zu
der Einschätzung des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern und der Landesbehörde und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu stehen scheinen. Dieser Widerspruch ergibt sich daraus, dass die von den genannten Behörden zugrunde gelegten
rechtlichen Prüfungsmaßstäbe andere sind als die in diesem Verfahren zur Anwendung
kommenden sowie womöglich daraus, dass den genannten Behörden weitergehende Informationen zur Verfügung stehen, die – trotz entsprechender Nachfragen – nicht in das
Gerichtsverfahren eingeführt wurden. Hinsichtlich des rechtlichen Prüfungsmaßstabes ist
es zwar so, dass etwa nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 und
2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Datenerhebung und
Sammlung u. a. voraussetzt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung sprechen und eine solche Bestrebung
das ziel- und zweckgerichtete Verhalten gerichtet auf die Beseitigung oder das AußerGeltung-Setzen von Verfassungsgrundsätzen voraussetzt. Soweit das Landeskriminalamt
Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 die waffenrechtliche
Überprüfung des Klägers anregt, stützt es sich dabei auf insoweit rechtlich unbeachtliche
Zweifel an seiner Verfassungstreue. In einer nicht datierten Auskunft des Bundesamtes
für Verfassungsschutz wird ebenfalls hier rechtlich unerheblich festgestellt, die Gruppe
stelle wesentliche Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung in Frage. Soweit in
diesem Schreiben weiter behauptet wird, die Gruppe richte sich gegen das vom Rechtsstaatsprinzip umfasste Gewaltmonopol, weil sie die Anwendung von Gewalt gegen politische Gegner im Falle eines (vermeintlichen) Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung
erwägt, bleibt unklar, auf welcher Grundlage diese Erwägung der gesamten Gruppe und
nicht einer separaten Kleingruppe zugeordnet wurde. Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022 auf Seite 72 darauf verweist, dass Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Beamte aus dem Dienst entfernt wurden, liegt diesem Rechtsbereich ein anderer Prüfungsmaßstab zugrunde, wonach bereits
eine verfassungsfeindliche Haltung genügt zur Feststellung eines Verstoßes gegen die
beamtenrechtliche Treuepflicht (vgl. hierzu etwa VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 11 A 1449/21 HGW, BeckRS 2022, 28210). Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2021 auf Seite 22 feststellt, dass „NORD
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